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§ 181 WTBG 2017

Fassungen
16.09.2017 bis 20.04.2023 — BGBl. I Nr. 137/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 181 heute01.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 18121.04.202331.08.2025 § → § BGBl. I Nr. 42/2023
§ 18116.09.201720.04.2023 BGBl. I Nr. 137/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 181

Inkrafttretensdatum

16.09.2017BGBl. I Nr. 137/2017

Außerkrafttretensdatum

20.04.2023danach: BGBl. I Nr. 42/2023

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

5. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

Aufsicht

Paragraph 181,

  1. Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
  2. Absatz 2,Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und für die Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist in Handhabung seines Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, Beschlüsse und Bescheide aufzuheben.
  4. Absatz 4,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft besteht keine Amtsverschwiegenheit.
  5. Absatz 5,Die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Richtlinien und Empfehlungen sind dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  6. Absatz 6,Die Kundmachung einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Verordnung ist nur mit Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zulässig. Verordnungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die jeweiligen Änderungen sind im Internet auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit dem jeweiligen Kundmachungsdatum ersichtlich zu machen.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197529