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§ 21b SchOG

Fassungen
01.01.2019 bis 31.08.2020 — BGBl. I Nr. 138/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21b heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 2/2026
§ 21b01.09.202318.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 165/2022
§ 21b01.11.202231.08.2023 § → § BGBl. I Nr. 165/2022
§ 21b01.09.202231.10.2022 § → § BGBl. I Nr. 232/2021
§ 21b01.09.202031.08.2022 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 21b01.01.201931.08.2020 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 21b01.09.201831.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 21b01.01.201431.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 75/2013
§ 21b01.09.201231.12.2013 BGBl. I Nr. 36/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. I Nr. 138/2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020danach: BGBl. I Nr. 101/2018

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Lehrplan der Neuen Mittelschule

Paragraph 21 b,

  1. Absatz eins,Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Neuen Mittelschule sind vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches und textiles Werken, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne Schwerpunktbereiche erforderlichen Pflichtgegenstände (wie insbesondere Latein, eine weitere lebende Fremdsprache oder Geometrisches Zeichnen). Die Festlegung des Schwerpunktbereichs für den Bildungsgang erfolgt durch den Schulleiter mit Zustimmung der Bildungsdirektion und nach Anhörung des Schulforums. Als Schwerpunktbereiche kommen in Betracht:
      1. Litera a
        Sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich,
      2. Litera b
        naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich,
      3. Litera c
        ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich,
      4. Litera d
        musisch-kreativer Schwerpunktbereich;
    2. Ziffer 2
      als verbindliche Übungen: Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Berufsorientierung;
    3. Ziffer 3
      als unverbindliche Übung: Informatik.
  2. Absatz 2,Im Lehrplan ist für die 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen eine Unterscheidung nach grundlegender und vertiefter Allgemeinbildung vorzusehen. Die Anforderungen der Vertiefung haben jenen der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule zu entsprechen. Der Lehrplan hat weiters förderdidaktische Maßnahmen vorzusehen, um die Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung zu führen.
  3. Absatz 3,Im Lehrplan für Sonderformen der Neuen Mittelschule (Paragraph 21 f,) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Neuen Mittelschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluss der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Neue Mittelschule aufgenommen werden, hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Neuen Mittelschule (Paragraph 21 a,) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40197667