Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 203aParagraph 203 a
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Zuständigkeit und Ausschreibungstermin
§ 203a.Paragraph 203 a,
(1)Absatz eins,Der zuständige Bundesminister hat spätestens drei Monate vor Beginn jedes Schuljahres die für das betreffende Schuljahr zu besetzenden Planstellen auszuschreiben.
(2)Absatz 2,Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind,
wenn die Bildungsdirektion Schulbehörde ist, von dieser,
in allen übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister
unverzüglich auszuschreiben.
(3)Absatz 3,Planstellen, die durch den Übertritt oder die Versetzung ihres Inhabers in den Ruhestand frei werden, sollen so rechtzeitig ausgeschrieben werden, daß sie im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Dokumentnummer
NOR40197720