Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43aParagraph 43 a
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Leitende Funktionen
§ 43a.Paragraph 43 a,
(1)Absatz eins,Leitende Funktionen sind die
einer Schulcluster-Leitung,
einer Schulleitung im Sinne des Abs. 2 erster Satz an Schulen, die nicht zu einem Schulcluster zusammengefasst sind,einer Schulleitung im Sinne des Absatz 2, erster Satz an Schulen, die nicht zu einem Schulcluster zusammengefasst sind,
einer Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung.
(2)Absatz 2,Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 40a Abs. 17 vorletzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (§ 40a Abs. 17).Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (Paragraph 40 a, Absatz 17, vorletzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (Paragraph 40 a, Absatz 17,).
(3)Absatz 3,Auf die Ausschreibung von Planstellen für leitende Funktionen sind die §§ 207 bis 207g und 207m BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.Auf die Ausschreibung von Planstellen für leitende Funktionen sind die Paragraphen 207 bis 207 g und 207 m BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Abs. 2 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die §§ 44, 44a und 46b anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG für die Schulleitung (Abs. 2 erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (7. Abschnitt 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979) sowie § 3 BLVG und § 57 GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des § 90 für die Schulleitung (Abs. 2 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie § 90a sowie § 3 BLVG und § 90e Abs. 2 anzuwenden.Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Absatz 2, erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Paragraphen 44, 44 a und 46 b anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, GehG für die Schulleitung (Absatz 2, erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (7. Abschnitt 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979) sowie Paragraph 3, BLVG und Paragraph 57, GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des Paragraph 90, für die Schulleitung (Absatz 2, erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie Paragraph 90 a, sowie Paragraph 3, BLVG und Paragraph 90 e, Absatz 2, anzuwenden.
(5)Absatz 5,Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 40a Abs. 11 und gegebenenfalls § 46a Abs. 4 anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, ist auf ihn § 3 BLVG und § 59 GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des § 90 mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 3 BLVG und § 90e Abs. 2 anzuwenden.Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Absatz 2, zweiter Satz) betraut, sind auf sie Paragraph 40 a, Absatz 11 und gegebenenfalls Paragraph 46 a, Absatz 4, anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, GehG mit der Schulleitung (Absatz 2, zweiter Satz) betraut, ist auf ihn Paragraph 3, BLVG und Paragraph 59, GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des Paragraph 90, mit der Schulleitung (Absatz 2, zweiter Satz) betraut, sind auf sie Paragraph 3, BLVG und Paragraph 90 e, Absatz 2, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020
Dokumentnummer
NOR40197768