Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eigentümerkontrollverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 255/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Inkrafttreten
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat (Eigentümerkontrollverordnung – EKV), BGBl. II Nr. 83/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 318/2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat (Eigentümerkontrollverordnung – EKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. (3)Absatz 3,Die §§ 1, 2, 4 und 5 bis 15a sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung von Artikel 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2017 sind erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die am 1. Oktober 2017 eingebracht werden.Die Paragraphen eins, 2, 4 und 5 bis 15 a sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung von Artikel 1 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2017, sind erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die am 1. Oktober 2017 eingebracht werden. (4)Absatz 4,Die §§ 1, 2, 4, 7 und 15 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung von Artikel 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.Die Paragraphen eins, 2, 4, 7 und 15 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung von Artikel 2 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2017, treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Dokumentnummer
NOR40197802