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Art. 10 COTIF

Fassungen
01.07.2015 bis 28.02.2019 — BGBl. III Nr. 160/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 heute01.03.2019 § → § BGBl. III Nr. 71/2019
Art. 1001.07.201528.02.2019 § → § BGBl. III Nr. 160/2017
Art. 1001.12.201030.06.2015 BGBl. III Nr. 13/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. III Nr. 160/2017

Außerkrafttretensdatum

28.02.2019danach: BGBl. III Nr. 71/2019

Abkürzung

COTIF

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 10

Beantragung und Ausstellung von technischen Zertifikaten und Erklärungen und diesbezügliche Bedingungen

  1. Paragraph eins,
    Die Ausstellung eines technischen Zertifikats betrifft die Bauart eines Eisenbahnfahr-zeugs oder das Eisenbahnfahrzeug selbst.
  2. Paragraph 2,
    [bleibt offen]
  3. Paragraph 3,
    Der Antrag auf ein technisches Zertifikatkann bei der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaates gestellt werden.
  4. Paragraph 3 a,
    Der Antrag auf eine Prüfung und auf die Ausstellung der entsprechenden ETV-Zertifikate und -Erklärungen kann bei jedem Prüforgan gestellt werden, der eine zuständige Behörde die Zuständigkeit für die Durchführung von Prüfungen gemäß Artikel 5 Paragraph 2, ganz oder teilweise übertragen hat.
  5. Paragraph 4,
    Findet auf das Fahrzeug Artikel 6 Paragraph 4, Anwendung, so hat der Antragsteller die Vertragsstaaten (gegebenenfalls die Strecken) anzugeben, für welche die technischen Zertifikate den freien Verkehr zulassen sollen; in diesem Fall haben die beteiligten zuständigen Behörden und Prüforgane zusammenzuarbeiten, um den Vorgang für den Antragsteller zu vereinfachen.
  6. Paragraph 5,
    Sämtliche mit dem Zulassungsverfahren verbundenen Kosten sind vom Antragsteller zu tragen, es sei denn, dass die im Staat, in welchem die Betriebszulassung erteilt wird, geltenden Gesetze und Vorschriften anderes vorsehen. Die Erteilung von Betriebszulassungen durch die zuständige Behörde zu Gewinnzwecken ist nicht zulässig.
  7. Paragraph 5 a,
    Alle Entscheidungen, Bewertungen, Prüfungen usw. haben auf nicht diskriminierende Weise zu erfolgen.
  8. Paragraph 6,
    Der Antragsteller hat ein technisches Dossier, welches die in den entsprechenden ETV vorgeschriebenen Angaben enthält, zusammenzustellen und seinem Antrag beizufügen. Das Prüforgan erstellt das technische Dossier.
  9. Paragraph 7,
    Jede durchgeführte Prüfung ist vom Prüforgan in einem Prüfbericht zu dokumentieren, der die durchgeführten Prüfungen belegt, wobei anzugeben ist, im Hinblick auf welche Vorschriften der Gegenstand geprüft wurde und ob der Gegenstand diese Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat.
  10. Paragraph 8,
    Wer ein Betriebszertifikat im Verfahren der technischen Zulassung (gemäß Artikel 4 Paragraph eins, Buchst. b)) beantragt, hat seinem Antrag das gemäß Artikel 11 Paragraph 2, ausgestellte Bauartzertifikat beizufügen und in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die Fahrzeuge, für die ein Betriebszertifikat beantragt wird, dieser Bauart entsprechen.
    Für neue Fahrzeuge besteht eine angemessene Darstellungsmethode für von einem Prüforgan in Übereinstimmung mit der entsprechenden ETV ausgestellte ETV-Prüfzertifikate.
  11. Paragraph 9,
    Ein technisches Zertifikat wird grundsätzlich unbefristet erteilt; es kann für einen generellen oder eingeschränkten Anwendungsbereich erteilt werden.
  12. Paragraph 10,
    Wurden in den Vorschriften gemäß Artikel 7 einschlägige Bestimmungen, auf deren Grundlage eine Bauart zugelassen wurde, geändert und sind keine entsprechenden Übergangsbestimmungen anwendbar, so hat der Vertragsstaat, in dem das entsprechende Bauartzertifikat ausgestellt wurde, nach Befassung der anderen Staaten, in denen das Zertifikat gemäß Artikel 6 gültig ist, zu entscheiden, ob das Zertifikat gültig bleibt oder für die Zulassung neuer Fahrzeuge dieser Bauart zu erneuern ist. Die bei einer erneuerten Bauartzulassung zu prüfenden Kriterien dürfen nur die geänderten Bestimmungen betreffen. Die Erneuerung der Bauartzulassung beeinträchtigt nicht die auf der Grundlage von zuvor zugelassenen Bauarten erteilten Betriebszulassungen für Fahrzeuge.
  13. Paragraph 11,
    Bei einer Erneuerung oder Umrüstung hat der Auftraggeber oder der Hersteller dem betreffenden Vertragsstaat ein das Vorhaben beschreibendes Verzeichnis zu übersenden. Der Vertragsstaat hat dieses Verzeichnis zu prüfen und unter Berücksichtigung der in den anzuwendenden ETV angegebenen Umsetzungsstrategie zu entscheiden, ob der Umfang der Arbeiten eine neue Betriebszulassung im Sinne dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften erforderlich macht.
    Eine neue Betriebszulassung ist notwendig, wenn der Grad der Gesamtsicherheit des betreffenden Teilsystems durch die geplanten Arbeiten beeinträchtigt werden kann. Ist eine Neuzulassung erforderlich, so hat der Vertragsstaat zu entscheiden, inwieweit die Bestimmungen in den entsprechenden ETV auf das Vorhaben anzuwenden sind.
    Der Vertragsstaat hat seine Entscheidung spätestens vier Monate nach der Vorlage des vollständigen Verzeichnisses durch den Antragsteller zu treffen.
    Ist eine Neuzulassung erforderlich und werden die ETV nicht vollständig angewandt, so ist das Fahrzeug einer Neuzulassung gemäß den Bedingungen in Artikel 6 Paragraph 4, zu unterziehen und haben die Vertragsstaaten dem Generalsekretär
    1. Litera a
      die Begründung, warum eine ETV nicht vollständig angewandt wird,
    2. Litera b
      die anstatt der ETV anwendbaren technischen Merkmale und
    3. Litera c
      die für die Bewertung der unter Buchst. b) genannten technischen Merkmale verantwortlichen Einrichtungen
    mitzuteilen.
    Der Generalsekretär hat die mitgeteilten Informationen auf der Website der Organisation zu veröffentlichen.
  14. Paragraph 12,
    Paragraph 11, gilt sinngemäß für ein Bauartzertifikat und für jede Erklärung betreffend den Bau oder die entsprechenden Bauteile.

Im RIS seit

13.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

20010002

Dokumentnummer

NOR40198077

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/225/A10/NOR40198077