Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
12.10.2017 bis 21.12.2020 — BGBl. II Nr. 273/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute22.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 587/2020
§ 212.10.201721.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 273/2017
§ 223.02.201011.10.2017 BGBl. II Nr. 58/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

DAC Verordnung „Weinviertel“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.10.2017BGBl. II Nr. 273/2017

Außerkrafttretensdatum

21.12.2020danach: BGBl. II Nr. 587/2020

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 2,

Bei Weinen mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ ist die Verwendung der Zusatzbezeichnung „Reserve“ unter folgenden zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen möglich:

  1. Ziffer eins
    Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC Reserve“ darf nicht vor dem 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  2. Ziffer 2
    Im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer entspricht der Wein in sensorischer Hinsicht, wenn mindestens vier der sechs Koster zustimmen, dass dieser unter der Bezeichnung „Weinviertel DAC Reserve“ verkehrsfähig ist.
  3. Ziffer 3
    Die Abfüllung hat innerhalb des Herstellungsbetriebes und im Weinviertel zu erfolgen. Eine Abfüllung durch einen anderen Betrieb als den des Herstellungsbetriebes oder eine Abfüllung außerhalb des Weinviertels darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Weinviertel erfolgen. Bei Zukauf von Trauben ist auf der Rechnung der Vermerk „Trauben für „Weinviertel DAC Reserve“ und das natürliche Mostgewicht, ausgedrückt in Grad Klosterneuburger Mostwaage, anzugeben. Der Zukauf von Most für die Erzeugung von „Weinviertel DAC Reserve“ ist nicht zulässig.
  4. Ziffer 4
    Die Zusatzbezeichnung „Reserve“ ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ anzugeben, wobei die Zusatzbezeichnung „Reserve“ in Schriftzeichen anzugeben ist, die gleich groß sind wie die für die Angabe „Weinviertel“ verwendeten.
  5. Ziffer 5
    Die für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ und der Zusatzbezeichnung „Reserve“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Weinviertel DAC Reserve“ verwendet werden.
  6. Ziffer 6
    „Weinviertel DAC Reserve“ hat folgender Weintypenbeschreibung zu entsprechen: dichte Weinstruktur und lang im Abgang; trocken; kräftige Stilistik, wobei ein zarter Botrytis- oder Holzton zulässig ist.
  7. Ziffer 7
    Der vorhandene Alkoholgehalt muss mit mindestens 13,0% vol. am Etikett angegeben werden.
Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2017,)

Schlagworte

Botrytiston

Im RIS seit

16.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021

Gesetzesnummer

20006693

Dokumentnummer

NOR40198098