Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 144/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
98/03 Wohnbaufinanzierung
Text
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten.
(2)Absatz 2,Wenn ein Landesgesetzgeber für das Jahr 2018 keine Regelung über die Höhe des Tarifs gemäß § 2 Abs. 2 trifft, dann beträgt der Tarif für dieses Land und für dieses Jahr 0,5 %.Wenn ein Landesgesetzgeber für das Jahr 2018 keine Regelung über die Höhe des Tarifs gemäß Paragraph 2, Absatz 2, trifft, dann beträgt der Tarif für dieses Land und für dieses Jahr 0,5 %.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht gemäß § 7 den Ländern obliegt, der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht gemäß Paragraph 7, den Ländern obliegt, der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2019
Dokumentnummer
NOR40198329