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§ 5 VERA-V

Fassungen
31.12.2017 bis 30.12.2020 — BGBl. II Nr. 277/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

31.12.2017BGBl. II Nr. 277/2017

Außerkrafttretensdatum

30.12.2020danach: BGBl. II Nr. 328/2020

Abkürzung

VERA-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Risikoausweis

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
    1. Ziffer eins
      Anlage A3b, sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
    2. Ziffer 2
      Anlage A3c, sofern
      1. Litera a
        entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder
      2. Litera b
        der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).
      Die Meldung gemäß der Anlage A3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;
    3. Ziffer 3
      Anlage A3e und A3f, wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß Paragraph 10 a, für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt;
    4. Ziffer 4
      Anlage A3g, wobei Folgendes gilt:
      1. Litera a
        Beschwerde ist jede Äußerung der Unzufriedenheit, die eine natürliche oder juristische Person mit einem konkreten Begehr zu einem konkreten Geschäftsfall an ein Kreditinstitut richtet, ohne dass zu demselben Begehren bei einem Gericht oder einer Schlichtungsstelle ein Verfahren anhängig ist oder über dasselbe Begehren bereits rechtskräftig entschieden worden ist;
      2. Litera b
        Bankdienstleistung ist jede Tätigkeit im Sinne von Paragraph eins, BWG mit Ausnahme von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, BWG, die weder eine unter Abschnitt B der Anlage A3g fallende Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, WAG 2007 noch ein unter Abschnitt C der Anlage A3g fallendes Investmentgeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG oder Immobilienfondsgeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, BWG ist;
    5. Ziffer 5
      Abschnitte 1 bis 2D der Anlage G1, sofern:
      1. Litera a
        es sich bei dem Kreditinstitut um ein CRR-Kreditinstitut gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG handelt,
      2. Litera b
        seine Bilanzsumme zum 31. Dezember 2016 5 Milliarden Euro überstieg und
      3. Litera c
        es weder ein nachgeordnetes Kreditinstitut gemäß Paragraph 30, BWG oder ein einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes Kreditinstitut gemäß Paragraph 30 a, BWG ist.
      CRR-Kreditinstitute, die ein übergeordnetes Kreditinstitut gemäß Paragraph 30, BWG oder eine Zentralorganisation gemäß Paragraph 30 a, BWG sind, haben ausschließlich den Risikoausweis gemäß Paragraph 10 b, zu übermitteln. Abschnitt 2D der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Risikoausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG gemäß der Anlage A3g zu gliedern.

Im RIS seit

24.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40198567