Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 471/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Risikoausweis
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage A3b, sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
Anlage A3c, sofern
entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder
der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).
Die Meldung gemäß der Anlage A3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;
Anlage A3e und A3f, wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt;Anlage A3e und A3f, wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß Paragraph 10 a, für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt;
Anlage A3g, wobei Folgendes gilt:
Beschwerde ist jede Äußerung der Unzufriedenheit, die eine natürliche oder juristische Person mit einem konkreten Begehr zu einem konkreten Geschäftsfall an ein Kreditinstitut richtet, ohne dass zu demselben Begehren bei einem Gericht oder einer Schlichtungsstelle ein Verfahren anhängig ist oder über dasselbe Begehren bereits rechtskräftig entschieden worden ist;
Bankdienstleistung ist jede Tätigkeit im Sinne von § 1 BWG mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 Z 21 BWG, die weder eine unter Abschnitt B der Anlage A3g fallende Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß § 1 Z 2 WAG 2007 noch ein unter Abschnitt C der Anlage A3g fallendes Investmentgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG oder Immobilienfondsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a BWG ist;Bankdienstleistung ist jede Tätigkeit im Sinne von Paragraph eins, BWG mit Ausnahme von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, BWG, die weder eine unter Abschnitt B der Anlage A3g fallende Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, WAG 2007 noch ein unter Abschnitt C der Anlage A3g fallendes Investmentgeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG oder Immobilienfondsgeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, BWG ist;
Abschnitte 1 bis 2D der Anlage G1, sofern:
es sich bei dem Kreditinstitut um ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG handelt,es sich bei dem Kreditinstitut um ein CRR-Kreditinstitut gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG handelt,
seine Bilanzsumme zum 31. Dezember 2016 5 Milliarden Euro überstieg und
es weder ein nachgeordnetes Kreditinstitut gemäß § 30 BWG oder ein einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes Kreditinstitut gemäß § 30a BWG ist.es weder ein nachgeordnetes Kreditinstitut gemäß Paragraph 30, BWG oder ein einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes Kreditinstitut gemäß Paragraph 30 a, BWG ist.
CRR-Kreditinstitute, die ein übergeordnetes Kreditinstitut gemäß § 30 BWG oder eine Zentralorganisation gemäß § 30a BWG sind, haben ausschließlich den Risikoausweis gemäß § 10b zu übermitteln. Abschnitt 2D der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist.CRR-Kreditinstitute, die ein übergeordnetes Kreditinstitut gemäß Paragraph 30, BWG oder eine Zentralorganisation gemäß Paragraph 30 a, BWG sind, haben ausschließlich den Risikoausweis gemäß Paragraph 10 b, zu übermitteln. Abschnitt 2D der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG gemäß der Anlage A3g zu gliedern.Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Risikoausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG gemäß der Anlage A3g zu gliedern.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020
Dokumentnummer
NOR40198567