Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lenkprotokoll-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 313/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Form und Gestaltung der Lenkprotokolle
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Lenkprotokolle haben folgende Felder zur Eintragung zu enthalten:
Vor- und Zuname der Lenkerin/des Lenkers,
behördliche Kennzeichen des oder der Kraftfahrzeuge,
Kilometerstand bei Beginn und bei Ende des Arbeitstages sowie bei Fahrzeugwechsel,
die folgenden Zeitangaben:
Beginn und Ende der Einsatzzeit,
Beginn und Ende der Ruhepausen,
Beginn und Ende von Lenkpausen, soweit sie nicht mit Ruhepausen zusammenfallen,
Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten,
Gesamtdauer der Lenkzeit,
Unterschrift der Lenkerin/des Lenkers,
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnung der Gesamtdauer der Lenkzeit (Abs. 1 Z 5 lit. e) kann durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgen, spätestens jedoch vor Beginn der Aufbewahrung gemäß § 3 Abs. 4.Die Aufzeichnung der Gesamtdauer der Lenkzeit (Absatz eins, Ziffer 5, Litera e,) kann durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgen, spätestens jedoch vor Beginn der Aufbewahrung gemäß Paragraph 3, Absatz 4,
(3)Absatz 3,Die Aufzeichnung von Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten (Abs. 1 Z 5 lit. d) und der Gesamtdauer der Lenkzeit (Abs. 1 Z 5 lit. e) kann entfallen, wenn entwederDie Aufzeichnung von Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten (Absatz eins, Ziffer 5, Litera d,) und der Gesamtdauer der Lenkzeit (Absatz eins, Ziffer 5, Litera e,) kann entfallen, wenn entweder
keine Ausnahme nach § 9 Abs. 2 AZG wirksam ist, oderkeine Ausnahme nach Paragraph 9, Absatz 2, AZG wirksam ist, oder
der Kollektivvertrag bei Verlängerung der Arbeitszeit nach § 13b Abs. 2 und 3 AZG den Entfall zulässt.der Kollektivvertrag bei Verlängerung der Arbeitszeit nach Paragraph 13 b, Absatz 2, und 3 AZG den Entfall zulässt.
(4)Absatz 4,Der Einsatz elektronischer Geräte zur Aufzeichnung der in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Daten anstelle des Lenkprotokolls ist zulässig, sofern:Der Einsatz elektronischer Geräte zur Aufzeichnung der in Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 genannten Daten anstelle des Lenkprotokolls ist zulässig, sofern:
die Daten nach Abs. 1 von den Lenkerinnen/Lenkern laufend selbst eingegeben werden können und jederzeit abrufbar sind,die Daten nach Absatz eins, von den Lenkerinnen/Lenkern laufend selbst eingegeben werden können und jederzeit abrufbar sind,
alle Daten einer/einem bestimmten Lenkerin/Lenker zugeordnet werden können,
alle Daten vollständig, geordnet, inhaltsgleich, authentisch und in einem System zusammengefasst sind und wiedergegeben werden können und
die Einsichtnahme in die Daten, die Vorlage sowie auf Verlangen die Übermittlung der Daten, jeweils in lesbarer Form, an die zuständigen Behörden und ihre Organe jederzeit gewährleistet ist. Auf Verlangen ist auch ein Ausdruck dieser Daten vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2022
Dokumentnummer
NOR40198934