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Art. 14

Fassungen
01.01.2018 bis 06.12.2022 — BGBl. I Nr. 160/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1407.12.202231.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 198/2022 · aufgehoben
Art. 1401.01.201806.12.2022 BGBl. I Nr. 160/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre ab 2018 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2017,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 160/2017

Außerkrafttretensdatum

06.12.2022danach: BGBl. I Nr. 198/2022

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 14

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Bildungsmaßnahmen, die in der Förderperiode 2015 bis 2017 nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2015,, gefördert wurden und noch nicht abgeschlossen sind, können mit Mitteln aus dieser Vereinbarung weitergefördert werden.
  2. Absatz 2,Bildungsmaßnahmen, die in der Förderperiode 2018 bis 2021 nach dieser Vereinbarung gefördert werden und bis 31. Dezember 2021 noch nicht abgeschlossen sind, können gleichfalls mit Mitteln aus dieser Vereinbarung weitergefördert werden.
  3. Absatz 3,Die nach den Artikel 5 bis 7 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen für Erwachsene im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2015,, eingerichtete Steuerungsgruppe, Akkreditierungsgruppe und Geschäftsstelle werden fortgeführt und gelten als im Sinne der Artikel 5 bis 7 dieser Vereinbarung als eingerichtet.

Im RIS seit

12.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20010076

Dokumentnummer

NOR40199460