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Art. 16

Fassungen
01.01.2018 bis 06.12.2022 — BGBl. I Nr. 160/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1607.12.202231.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 198/2022 · aufgehoben
Art. 1601.01.201806.12.2022 BGBl. I Nr. 160/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre ab 2018 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2017,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 160/2017

Außerkrafttretensdatum

06.12.2022danach: BGBl. I Nr. 198/2022

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 16

Geltungsdauer

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung gilt unter Berücksichtigung der Verrechnungszeiträume gemäß Artikel 8, Absatz eins und 2 bis 31, Dezember 2022.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass das Förderprogramm bei entsprechendem Erfolg fortgesetzt und längerfristig abgesichert werden soll. Die Vertragsparteien werden deshalb im Jänner 2020 und auf Basis der bis dahin vorliegenden Evaluierungsergebnisse Verhandlungen über die zukünftige Gestaltung der Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses aufnehmen.
  3. Absatz 3,Die Länder werden als Voraussetzung für eine allfällige Verlängerung der Förderinitiative bis zum 31. Dezember 2019 eine den landesspezifischen Erfordernissen Rechnung tragende Bedarfsplanung für die Programmbereiche „Basisbildung“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ erstellen, welche regionalen und zielgruppenspezifischen Kriterien entspricht.

Im RIS seit

12.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20010076

Dokumentnummer

NOR40199462