Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 369/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Abkürzung
Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Beachte
Gilt rückwirkend auch für Daten gemäß § 2, die seit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind (vgl. § 4 Abs. 2).Gilt rückwirkend auch für Daten gemäß Paragraph 2,, die seit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind vergleiche Paragraph 4, Absatz 2,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH ist zugriffsberechtigt auf die in Abs. 2 genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden DatenDie Gesundheit Österreich GmbH ist zugriffsberechtigt auf die in Absatz 2, genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten
für die in § 1 Z 1 bis 3 genannten Zwecke in indirekt personenbezogener Form undfür die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 genannten Zwecke in indirekt personenbezogener Form und
für wissenschaftliche Zwecke (§ 1 Z 4) in anonymisierter Form.für wissenschaftliche Zwecke (Paragraph eins, Ziffer 4,) in anonymisierter Form.
(2)Absatz 2,Zum Zweck der medizinischen Evaluierung zur Erstellung von Feedbackberichten für die Leistungserbringer (§ 1 Z 3) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes alle Daten gemäß § 2 Z 1 bis Z 5 zur Verfügung zu stellen.Zum Zweck der medizinischen Evaluierung zur Erstellung von Feedbackberichten für die Leistungserbringer (Paragraph eins, Ziffer 3,) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes alle Daten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis Ziffer 5, zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR40199549