Rechtstracker.at

§ 36 MedStrSchV

Fassungen
06.02.2018 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 375/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute01.08.2020 § → § BGBl. II Nr. 353/2020
§ 3606.02.201831.07.2020 BGBl. II Nr. 375/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

06.02.2018BGBl. II Nr. 375/2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020danach: BGBl. II Nr. 353/2020

Abkürzung

MedStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

13. Abschnitt
Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe in der Medizin

Allgemeine Bestimmungen für die Brachytherapie

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Durch geeignete Maßnahmen ist die Exposition von Personen durch die von Brachytherapie-Patientinnen/-Patienten ausgehende Strahlung zu verringern. Solche Maßnahmen sind insbesondere die Unterbringung solcher Patientinnen/Patienten in eigenen Räumen, Abschirmungen zwischen den Betten und Beschränkung des Aufenthaltes von Personal bei solchen Patientinnen/Patienten auf das zu deren Betreuung unumgängliche Ausmaß.
  2. Absatz 2,Werden mehrere Brachytherapie-Patientinnen/-Patienten in einem Raum untergebracht, so darf an jedem einzelnen Bett die von Patientinnen/Patienten in den anderen Betten bewirkte Ortsdosisleistung, gemittelt über 168 Stunden, einen Wert von 25 Mikrosievert pro Stunde nicht überschreiten.
  3. Absatz 3,Außerhalb von Räumen, in denen Brachytherapie-Patientinnen/-Patienten untergebracht sind oder in denen zwecks Vorbereitung für die Durchführung von Brachytherapien mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, dürfen die in Anlage 3 angeführten Ortsdosiswerte nicht überschritten werden.

Im RIS seit

18.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020

Gesetzesnummer

20010088

Dokumentnummer

NOR40199615