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Anl. 2 MedStrSchV

Fassungen
06.02.2018 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 375/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2 heute01.08.2020 § → § BGBl. II Nr. 353/2020
Anl. 206.02.201831.07.2020 BGBl. II Nr. 375/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

06.02.2018BGBl. II Nr. 375/2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020danach: BGBl. II Nr. 353/2020

Abkürzung

MedStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anlage 2 Strahlenschutzausbildung für anwendende Fachkräfte und die an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen gemäß Paragraph 9, Absatz 2 1. Grundausbildung in der Dauer von mindestens zwei Stunden

  • Strichaufzählung
    Strahlenbiologie und Strahlenrisiko
  • Strichaufzählung
    Rechtliche Grundlagen
  • Strichaufzählung
    Überweisungsleitlinien für die medizinische Bildgebung
  • Strichaufzählung
    Klinische Kontrollen
  • Strichaufzählung
    Röntgeneinrichtungen
  • Strichaufzählung
    Bildqualität
  • Strichaufzählung
    Dosisgrößen
  • Strichaufzählung
    Schutzmaßnahmen für Personal und Patientinnen/Patienten unter Berücksichtigung von Kindern, Erwachsenen und Schwangeren

Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Ziffer 2, 3, 4, 5, oder 6.

2. Ausbildung für Röntgenaufnahmen in der Dauer von mindestens zwei Stunden, davon eine Stunde praktische Demonstrationen

  • Strichaufzählung
    Grundlagen von radiografischen Bildgebungssystemen
  • Strichaufzählung
    Optimierung von Bildqualität und Dosis
  • Strichaufzählung
    Qualitätssicherung
  • Strichaufzählung
    Diagnostische Referenzwerte für Röntgenaufnahmen
  • Strichaufzählung
    Demonstration der Abhängigkeit der Bildqualität von der Dosis

3. Ausbildung für Durchleuchtungen in der Dauer von mindestens vier Stunden, davon zwei Stunden praktische Demonstrationen

  • Strichaufzählung
    Grundlagen von Durchleuchtungssystemen
  • Strichaufzählung
    Strahlengeometrie
  • Strichaufzählung
    Strahlenschutzfunktionen von Durchleuchtungsgeräten
  • Strichaufzählung
    Qualitätssicherung
  • Strichaufzählung
    Diagnostische Referenzwerte für Durchleuchtungen
  • Strichaufzählung
    Demonstration der Auswirkung von Untersuchungsparametern und Schutzmaßnahmen auf die Dosis von Patientinnen/Patienten und Personal

4. Ausbildung für interventionelle Eingriffe in der Dauer von mindestens sechs Stunden, davon drei Stunden praktische Demonstrationen

  • Strichaufzählung
    Grundlagen von Durchleuchtungssystemen
  • Strichaufzählung
    Strahlengeometrie
  • Strichaufzählung
    Strahlenschutzfunktionen von Durchleuchtungsgeräten
  • Strichaufzählung
    Qualitätssicherung
  • Strichaufzählung
    Diagnostische Referenzwerte für interventionelle Eingriffe
  • Strichaufzählung
    Optimale Untersuchungsprotokolle für verschiedene interventionelle Eingriffe
  • Strichaufzählung
    Grenzwerte für die Haut- und Augenlinsendosis sowie Messung dieser Dosen
  • Strichaufzählung
    Demonstration der Auswirkung von Untersuchungsparametern und komplexen spezifischen Schutzmaßnahmen auf die Dosis von Patientinnen/Patienten und Personal

5. Ausbildung für CT-Untersuchungen und CT-Interventionen in der Dauer von mindestens vier Stunden, davon zwei Stunden praktische Demonstrationen

  • Strichaufzählung
    Grundlagen von CT-Geräten
  • Strichaufzählung
    CT-Dosisbegriffe
  • Strichaufzählung
    Qualitätssicherung
  • Strichaufzählung
    Diagnostische Referenzwerte für CT-Untersuchungen
  • Strichaufzählung
    Optimale Untersuchungsprotokolle für verschiedene CT-Untersuchungen und CT-Interventionen
  • Strichaufzählung
    Demonstration der Abhängigkeit der Bildqualität von der Dosis
  • Strichaufzählung
    Demonstration der Auswirkung von Untersuchungsparametern und Schutzmaßnahmen auf die Dosis von Patientinnen/Patienten und Personal sowie die Bildqualität

6. Ausbildung für Zahnröntgenaufnahmen in der Dauer von mindestens zwei Stunden, davon eine Stunde praktische Demonstrationen

  • Strichaufzählung
    Grundlagen von zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen
  • Strichaufzählung
    Optimierung von Bildqualität und Dosis
  • Strichaufzählung
    Qualitätssicherung
  • Strichaufzählung
    Demonstration der Abhängigkeit der Bildqualität von der Dosis

Im RIS seit

19.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020

Gesetzesnummer

20010088

Dokumentnummer

NOR40199627