Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
Dienstzulage für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen und Bereichsleitung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Landesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion
Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen oder
Bereichsleitung an allgemein bildenden Pflichtschulen im Schulcluster
betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. In den Fällen des § 14a Abs. 1 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 20 Abs. 4 gebührende Dienstzulage übersteigen.betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. In den Fällen des Paragraph 14 a, Absatz eins, gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß Paragraph 20, Absatz 4, gebührende Dienstzulage übersteigen.
(2)Absatz 2,Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgtDie Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beträgt
wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt: 546,0 €,
wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung 24 Wochenstunden beträgt: 654,2 €.
(3)Absatz 3,Einer Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe des § 19 Abs. 10.Einer Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 10,
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019
Dokumentnummer
NOR40199685