Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 387/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
21/05 Börse; 37/02 Kreditwesen
Text
Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz im Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 sind von der Pflicht zur Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Schuldverschreibungen gemäß § 1 Z 5 lit. b WAG 2018, strukturierte Finanzprodukte gemäß § 1 Z 12 WAG 2018, Emissionszertifikate gemäß § 1 Z 7 lit. k WAG 2018 und Derivate gemäß § 1 Z 14 WAG 2018 (Nichteigenkapitalinstrumente) ausgenommen, wenn die Voraussetzungen fürBetreiber eines Handelsplatzes gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 sind von der Pflicht zur Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Hinblick auf Schuldverschreibungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, Litera b, WAG 2018, strukturierte Finanzprodukte gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, WAG 2018, Emissionszertifikate gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera k, WAG 2018 und Derivate gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, WAG 2018 (Nichteigenkapitalinstrumente) ausgenommen, wenn die Voraussetzungen für
einen Auftrag mit großem Volumen gemäß Abs. 2 odereinen Auftrag mit großem Volumen gemäß Absatz 2, oder
einen Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem gemäß § 2 Abs. 5 odereinen Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem gemäß Paragraph 2, Absatz 5, oder
eine umfangreiche verbindliche Interessensbekundung gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 33 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in einem Preiseanfragesystem gemäß Art. 1 Nr. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 oder einem sprachbasierten Handelssystem gemäß Art. 1 Nr. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 nach Maßgabe der Vorgaben gemäß Abs. 3 odereine umfangreiche verbindliche Interessensbekundung gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 33 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, in einem Preiseanfragesystem gemäß Artikel eins, Nr. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 oder einem sprachbasierten Handelssystem gemäß Artikel eins, Nr. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 nach Maßgabe der Vorgaben gemäß Absatz 3, oder
ein Geschäft in Bezug auf einen illiquiden Markt gemäß Abs. 4 oderein Geschäft in Bezug auf einen illiquiden Markt gemäß Absatz 4, oder
einen Auftrag zur Ausführung eines Exchange for Physical gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 odereinen Auftrag zur Ausführung eines Exchange for Physical gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 48 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, oder
ein gemäß Abs. 5 ausgenommenes Auftragspaket gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 49 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014ein gemäß Absatz 5, ausgenommenes Auftragspaket gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 49 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
erfüllt werden.
(2)Absatz 2,Ein Auftrag in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn er die gemäß Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmte Mindestauftragsgröße erreicht oder übersteigt.Ein Auftrag in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn er die gemäß Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmte Mindestauftragsgröße erreicht oder übersteigt.
(3)Absatz 3,Eine umfangreiche verbindliche Interessensbekundung liegt vor, wenn sie den gemäß Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmten Mindestumfang erreicht oder übersteigt.Eine umfangreiche verbindliche Interessensbekundung liegt vor, wenn sie den gemäß Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmten Mindestumfang erreicht oder übersteigt.
(4)Absatz 4,Ein Geschäft bezieht sich auf einen illiquiden Markt, wenn es
ein Derivat, das nicht einer Handelspflicht gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, oderein Derivat, das nicht einer Handelspflicht gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, unterliegt, oder
ein anderes als das in Z 1 genannte Finanzinstrument, für das in Übereinstimmung mit der in Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht,ein anderes als das in Ziffer eins, genannte Finanzinstrument, für das in Übereinstimmung mit der in Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht,
zum Gegenstand hat.
(5)Absatz 5,Ein Auftragspaket ist ausgenommen, wenn
mindestens einer der Teilaufträge ein Finanzinstrument betrifft, für das in Übereinstimmung mit der in Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes odermindestens einer der Teilaufträge ein Finanzinstrument betrifft, für das in Übereinstimmung mit der in Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes oder
mindestens einer der Teilaufträge ein großes Volumen gemäß Abs. 2 hat, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes; odermindestens einer der Teilaufträge ein großes Volumen gemäß Absatz 2, hat, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes; oder
alle Teilaufträge werden über ein Preiseanfragesystem oder ein sprachbasiertes Handelssystem ausgeführt und übersteigen den gemäß Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmten Mindestumfang.alle Teilaufträge werden über ein Preiseanfragesystem oder ein sprachbasiertes Handelssystem ausgeführt und übersteigen den gemäß Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmten Mindestumfang.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026
Dokumentnummer
NOR40199726