Rechtstracker.at

§ 12 VRV 2015

Fassungen
24.01.2018 bis 13.04.2023 — BGBl. II Nr. 17/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute14.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 93/2023
§ 1224.01.201813.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 17/2018
§ 1220.10.201523.01.2018 BGBl. II Nr. 313/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

24.01.2018BGBl. II Nr. 17/2018

Außerkrafttretensdatum

13.04.2023danach: BGBl. II Nr. 93/2023

Abkürzung

VRV 2015

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsvoranschlag (nicht voranschlagswirksame Gebarung)

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Als Einzahlungen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und als Auszahlungen, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden, gelten insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit in Verwahrung genommenen Zahlungsmitteln (Verwahrgelder),
    2. Ziffer 2
      Einzahlungen, deren Zweck zum Zeitpunkt ihres Einlangens noch nicht feststellbar ist, sowie deren Rückzahlung (temporäre Evidenz),
    3. Ziffer 3
      Einzahlungen aus Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, welche die Gebietskörperschaft für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt, sowie deren Weiterleitung,
    4. Ziffer 4
      Auszahlungen, die eine Gebietskörperschaft für Dritte leistet, und die von diesen zurückzuzahlen sind (Vorschüsse),
    5. Ziffer 5
      Einzahlungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt,
    6. Ziffer 6
      Ein- und Auszahlungen aus Umsatz- und Vorsteuergebarungen, sofern die Gebietskörperschaft oder Teile davon gemäß den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet oder zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
    Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,)
  2. Absatz 2,Die Ein- und Auszahlungen gemäß Absatz eins, sind nicht zu veranschlagen (nicht voranschlagswirksame Gebarung).
  3. Absatz 3,Die nicht voranschlagswirksam verbuchten Ein- und Auszahlungen sind bis zum Ende des laufenden Finanzjahres dahingehend auszugleichen, als nur jene Beträge als nicht voranschlagswirksam ausgewiesen werden sollten, welche aus sachlichen und zeitlichen Gründen gerechtfertigt sind. Am Ende des Finanzjahres offene Salden sind in der Beilage zum Rechnungsabschluss nachzuweisen (Anlagen 6t).

Schlagworte

Einzahlung, Umsatzgebarung

Im RIS seit

31.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40200273