Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 22/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2018,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 25 – Vertraulichkeit
Die ersuchende Vertragspartei kann von der ersuchten Vertragspartei verlangen, das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich zu behandeln, soweit dies mit der Erledigung des Ersuchens vereinbar ist. Kann die ersuchte Vertragspartei die Vertraulichkeit nicht wahren, so unterrichtet sie unverzüglich die ersuchende Vertragspartei darüber.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Dokumentnummer
NOR40200401