Rechtstracker.at

§ 7 Uni-ImmoV

Fassungen
01.01.2018 bis 31.12.2024 — BGBl. II Nr. 24/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 413/2024
§ 701.01.201831.12.2024 BGBl. II Nr. 24/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäten-Immobilienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. II Nr. 24/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024danach: BGBl. II Nr. 413/2024

Abkürzung

Uni-ImmoV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Planungsphase

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,In der Planungsphase sind die Vorgaben der Planungsfreigabe sowie die folgenden Prozessschritte einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Verfahren zur Suche einer Planerin, eines Planers oder eines Planungsbüros unter Einhaltung der vergaberechtlichen Anforderungen sowie des Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatzes,
    2. Ziffer 2
      Planungsvertrag,
    3. Ziffer 3
      Vorentwurf,
    4. Ziffer 4
      Entwurf,
    5. Ziffer 5
      Laufende Nutzer- und Behördenabstimmung,
    6. Ziffer 6
      Qualifizierte Kostenermittlung bei Vorentwurf und Entwurf sowie
    7. Ziffer 7
      Entwürfe aller dem Immobilienprojekt zugrunde liegenden Verträge (insbesondere Miet-, Finanzierungs- bzw. Bauträgerverträge).
    Im Rahmen des Vergabeverfahrens gemäß Ziffer eins, kann auch ein Wettbewerb durchgeführt werden. Sofern ein Wettbewerb durchgeführt wird, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister einzuladen, eine Vertreterin oder einen Vertreter bzw. im Verhinderungsfall eine Ersatzperson in die Jury zu entsenden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist entsprechend der Planungsfreigabe regelmäßig zu informieren.
  2. Absatz 2,Nach der Erfüllung aller unter Absatz eins, genannten Vorgaben und Prozessschritte kann die Universität die Bundesministerin oder den Bundesminister um Erteilung der Baufreigabe ersuchen. Gleichzeitig mit dem Ersuchen um Baufreigabe ist der detaillierte Finanzierungsbedarf samt zugrundeliegendem Zahlungsplan bekannt zu geben.

Schlagworte

Transparenzgrundsatz, Nutzerabstimmung, Mietvertrag, Finanzierungsvertrag

Im RIS seit

14.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2024

Gesetzesnummer

20010147

Dokumentnummer

NOR40200414