Rechtstracker.at

§ 275 VAG 2016

Fassungen
01.10.2018 bis 08.04.2022 — BGBl. I Nr. 16/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 275 heute09.04.2022 § → § BGBl. I Nr. 36/2022
§ 27501.10.201808.04.2022 § → § BGBl. I Nr. 16/2018
§ 27501.01.201630.09.2018 BGBl. I Nr. 159/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 275

Inkrafttretensdatum

01.10.2018BGBl. I Nr. 16/2018

Außerkrafttretensdatum

08.04.2022danach: BGBl. I Nr. 36/2022

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Anordnungen der FMA

Paragraph 275,

  1. Absatz eins,Die FMA hat alle Anordnungen zu treffen,
    1. Ziffer eins
      die erforderlich und geeignet sind um den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359 und den technischen Standards (EU), in Einklang zu halten,
    2. Ziffer 2
      die erforderlich und geeignet sind, um Schwächen oder Unzulänglichkeiten zu beheben, die im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahren festgestellt wurden oder
    3. Ziffer 3
      die zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb mit den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Einklang zu halten.
  2. Absatz 2,Anerkannte Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, können insbesondere dadurch verletzt werden, dass
    1. Ziffer eins
      Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten neben den Leistungen auf Grund des Versicherungsvertrages unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen gewährt werden,
    2. Ziffer 2
      Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte durch das Leistungsversprechen des Versicherers oder das vereinbarte Versicherungsentgelt ohne sachlichen Grund begünstigt werden oder
    3. Ziffer 3
      versicherungsmäßige Leistungen erbracht werden, obwohl dafür kein Versicherungsvertrag besteht oder kein Schaden eingetreten ist.
  3. Absatz 3,Anordnungen nach Absatz eins, können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen selbst, auch an
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren, sowie an die das Unternehmen kontrollierenden Personen,
    2. Ziffer 2
      an Dienstleister, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung der Genehmigung bedarf oder
    3. Ziffer 3
      die für eine Verletzung von Pflichten für den Versicherungsvertrieb verantwortliche natürliche Person
    gerichtet werden.
  4. Absatz 4,Zur Unterbindung weiterer Verletzungen von Pflichten gemäß Paragraph 128 bis Paragraph 135 d, beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten kann die FMA dem für die Pflichtverletzung verantwortlichen Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats bzw. die verantwortlichen geschäftsführenden Direktoren des Versicherungsunternehmens durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und Versicherungsvertreibern Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40200703