Rechtstracker.at

§ 273a VAG 2016

Fassungen
01.10.2018 bis 08.04.2022 — BGBl. I Nr. 16/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 273a heute09.04.2022 § → § BGBl. I Nr. 36/2022
§ 273a01.10.201808.04.2022 BGBl. I Nr. 16/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 273 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2018BGBl. I Nr. 16/2018

Außerkrafttretensdatum

08.04.2022danach: BGBl. I Nr. 36/2022

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Meldung von Verstößen an die FMA

Paragraph 273 a,

  1. Absatz eins,Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359 und der technischen Standards (EU) oder eines auf Basis dieser Verordnungen erlassenen Bescheides anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, angeführten Mechanismen umfassen zumindest
    1. Ziffer eins
      spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;
    2. Ziffer 2
      einen angemessenen Schutz für die Angestellten von Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 9, die Verstöße innerhalb ihres Rechtsträgers melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten unfairer Behandlung;
    3. Ziffer 3
      den Schutz der Identität gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.
  3. Absatz 3,Angestellte, die Verstöße im Sinne dieses Bundesgesetzes im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder
    1. Ziffer eins
      benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder
    2. Ziffer 2
      nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
    es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Rechtsträger oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40200707