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§ 258 VAG 2016

Fassungen
01.10.2018 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 16/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 258 heute01.01.2021 § → § · 1 Dokument
§ 25823.07.201931.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 62/2019 · 2 Dokumente
§ 25801.10.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 16/2018
§ 25801.01.201630.09.2018 BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 258

Inkrafttretensdatum

01.10.2018BGBl. I Nr. 16/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Mitteilungen an die EIOPA

Paragraph 258,

  1. Absatz eins,Die FMA hat jährlich der EIOPA mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      den durchschnittlichen Kapitalaufschlag je Unternehmen und die Verteilung der von der FMA während des Vorjahres festgesetzten Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und wie folgt gesondert ausgewiesen:
      1. Litera a
        für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen;
      2. Litera b
        für Lebensversicherungsunternehmen;
      3. Litera c
        für Nicht-Lebensversicherungsunternehmen;
      4. Litera d
        für Kompositversicherungsunternehmen;
      5. Litera e
        für Rückversicherungsunternehmen;
    2. Ziffer 2
      für jede Veröffentlichung im Sinn von Ziffer eins, den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach Paragraph 277, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 festgesetzt wurden;
    3. Ziffer 3
      die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, denen eine Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß Paragraph 251, Absatz eins, genehmigt wurde, und die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, denen die Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung gemäß Paragraph 251, Absatz 2, genehmigt wurde, zusammen mit ihrem Volumen an Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen des Mitgliedstaates;
    4. Ziffer 4
      die Zahl der Gruppen, denen die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß Paragraph 251, Absatz eins, genehmigt wurde, und die Zahl der Gruppen, denen die Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung gemäß Paragraph 251, Absatz 2, genehmigt wurde, zusammen mit ihren Volumen an Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten aller Gruppen;
    5. Ziffer 5
      Informationen über die Funktionsweise der Aufsichtskollegien und über sämtliche Schwierigkeiten, die für die Überprüfungen der EIOPA gemäß Artikel 247, Absatz 6, der Richtlinie 2009/138/EG relevant sind, im Hinblick auf jene Aufsichtskollegien in denen die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, und
    6. Ziffer 6
      jede Erteilung einer Konzession und jeder Widerruf einer Konzession durch die FMA.
    7. Ziffer 7
      eine zusammenfassende Information über alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß Paragraph 123 a und Paragraph 127 a bis Paragraph 135 e, verhängte Geldstrafen und Maßnahmen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat die EIOPA jährlich über Folgendes zu informieren:
    1. Ziffer eins
      die Verfügbarkeit von langfristigen Garantien bei Versicherungsprodukten und das Verhalten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als langfristige Investoren;
    2. Ziffer 2
      die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, welche die Matching-Anpassung, die Volatilitätsanpassung, die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse gemäß Paragraph 279, Absatz 3,, das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko und die Übergangsmaßnahmen gemäß Paragraph 336 und Paragraph 337, anwenden;
    3. Ziffer 3
      die Auswirkungen der Matching-Anpassung, der Volatilitätsanpassung, der symmetrischen Anpassung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen, des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko und der Übergangsmaßnahmen gemäß Paragraph 336 und Paragraph 337, auf die Finanzlage der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf nationaler Ebene und anonymisiert für jedes Unternehmen;
    4. Ziffer 4
      die Auswirkungen der Matching-Anpassung, der Volatilitätsanpassung, der symmetrischen Anpassung der Kapitalanforderungen für Aktienanlagen und des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko auf das Investitionsverhalten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und darauf, ob dies zu einer unangemessenen Kapitalentlastung führt;
    5. Ziffer 5
      die Auswirkungen einer Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse gemäß Paragraph 279, Absatz 3, auf die Bemühungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die anrechenbaren Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe aufzustocken oder das Risikoprofil zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung zu senken und
    6. Ziffer 6
      die Erfüllung oder Nichterfüllung der Pläne zur schrittweisen Einführung gemäß Paragraph 338, durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Übergangsmaßnahmen gemäß Paragraph 336 und Paragraph 337, anwenden, und die Wahrscheinlichkeit einer geringeren Abhängigkeit von diesen Übergangsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die von den Unternehmen und Aufsichtsbehörden ergriffen wurden oder voraussichtlich ergriffen werden, wobei dem Regelungsumfeld der betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.
  3. Absatz 3,Hat die FMA wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß Paragraph 123 a und Paragraph 127 a bis Paragraph 135 e, rechtskräftig verhängte Geldstrafen und Maßnahmen gemäß Paragraph 256 a, veröffentlicht, so unterrichtet sie gleichzeitig die EIOPA darüber.
  4. Absatz 4,Darüber hinaus hat die FMA auch alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß Paragraph 123 a und Paragraph 127 a bis Paragraph 135 e, verhängte Geldstrafen und Maßnahmen, die nicht gemäß Paragraph 256 a, veröffentlicht wurden, der EIOPA mitzuteilen. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, hat die FMA auch diese Tatsache sowie den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens der EIOPA mitzuteilen.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40200712