Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 317Paragraph 317
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
13. Hauptstück
Strafbestimmungen
Verletzung von Anzeige-, Melde-und Vorlagepflichten
§ 317.Paragraph 317,
(1)Absatz eins,Wer gegen die Verpflichtung zur
Anzeige gemäß § 6 Abs. 4 (Vermittlung von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5) verstößt,Anzeige gemäß Paragraph 6, Absatz 4, (Vermittlung von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen anderer Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5) verstößt,
Anzeige des Erwerbs oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 24 verstößt,Anzeige des Erwerbs oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß Paragraph 24, verstößt,
Anzeige gemäß § 63 Abs. 5 erster Satz (Wirkungen der Einbringung) verstößt,Anzeige gemäß Paragraph 63, Absatz 5, erster Satz (Wirkungen der Einbringung) verstößt,
Anzeige gemäß § 65 Abs. 3 erster Satz (Wirkungen einer Umstrukturierung) verstößt,Anzeige gemäß Paragraph 65, Absatz 3, erster Satz (Wirkungen einer Umstrukturierung) verstößt,
Anzeige gemäß § 66 Abs. 3 Z 4 erster Satz und Z 6 sechster Satz (Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung) verstößt,Anzeige gemäß Paragraph 66, Absatz 3, Ziffer 4, erster Satz und Ziffer 6, sechster Satz (Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung) verstößt,
Vorlage der verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vor ihrer erstmaligen Anwendung oder bei jeder Änderung oder Ergänzung vor ihrer Anwendung gemäß § 92 Abs. 1 und § 102 Abs. 1 verstößt,Vorlage der verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vor ihrer erstmaligen Anwendung oder bei jeder Änderung oder Ergänzung vor ihrer Anwendung gemäß Paragraph 92, Absatz eins und Paragraph 102, Absatz eins, verstößt,
Anzeige eines Auslagerungsvertrages gemäß § 86 Abs. 1 und 4 oder § 109 Abs. 2 und 4 verstößt,Anzeige eines Auslagerungsvertrages gemäß Paragraph 86, Absatz eins und 4 oder Paragraph 109, Absatz 2 und 4 verstößt,
Anzeige der Bestellung des verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters gemäß § 115 Abs. 2 oder gegen die Verpflichtung zur Anzeige des Ausscheidens des verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters gemäß § 115 Abs. 4 verstößt,Anzeige der Bestellung des verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters gemäß Paragraph 115, Absatz 2, oder gegen die Verpflichtung zur Anzeige des Ausscheidens des verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters gemäß Paragraph 115, Absatz 4, verstößt,
Vorlage des jährlichen schriftlichen Berichts des verantwortlichen Aktuars gemäß § 116 Abs. 3 zweiter Satz verstößt,Vorlage des jährlichen schriftlichen Berichts des verantwortlichen Aktuars gemäß Paragraph 116, Absatz 3, zweiter Satz verstößt,
Anzeige gemäß § 116 Abs. 4 zweiter Satz als verantwortlicher Aktuar verstößt,Anzeige gemäß Paragraph 116, Absatz 4, zweiter Satz als verantwortlicher Aktuar verstößt,
Anzeige gemäß § 122 Abs. 1 und 3 im Hinblick auf Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und geschäftsführende Direktoren sowie sonstiger Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für Governance- oder andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, verstößt,Anzeige gemäß Paragraph 122, Absatz eins und 3 im Hinblick auf Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und geschäftsführende Direktoren sowie sonstiger Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für Governance- oder andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, verstößt,
Anzeige der Wahl und des Ausscheidens von Mitgliedern in den Aufsichtsrat gemäß § 123 Abs. 3 verstößt,Anzeige der Wahl und des Ausscheidens von Mitgliedern in den Aufsichtsrat gemäß Paragraph 123, Absatz 3, verstößt,
Anzeige der Wahl und des Ausscheidens des Vorsitzenden des Aufsichtsrats gemäß § 123 Abs. 4 verstößt,Anzeige der Wahl und des Ausscheidens des Vorsitzenden des Aufsichtsrats gemäß Paragraph 123, Absatz 4, verstößt,
Anzeige des Erwerbs oder der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gemäß § 127 Abs. 1 bis 3 verstößt,Anzeige des Erwerbs oder der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gemäß Paragraph 127, Absatz eins bis 3 verstößt,
Anzeige einer die Passiva verändernden Vermögensumschichtung gemäß § 141 Abs. 3 verstößt,Anzeige einer die Passiva verändernden Vermögensumschichtung gemäß Paragraph 141, Absatz 3, verstößt,
Anzeige des Abschlussprüfers gemäß § 260 Abs. 1 verstößt,Anzeige des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 260, Absatz eins, verstößt,
Anzeige gemäß § 265 Abs. 1 und 2 als Abschlussprüfer verstößt,Anzeige gemäß Paragraph 265, Absatz eins und 2 als Abschlussprüfer verstößt,
Anzeige gemäß § 272 Abs. 2 (Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen), § 279 Abs. 1 (Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung) und § 280 Abs. 1 (Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung) verstößt,Anzeige gemäß Paragraph 272, Absatz 2, (Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen), Paragraph 279, Absatz eins, (Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung) und Paragraph 280, Absatz eins, (Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung) verstößt,
Anzeige der Einrichtung oder Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 3 verstößt,Anzeige der Einrichtung oder Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz 3, verstößt,
Anzeige gemäß § 305 Abs. 1 Z 3 als Treuhänder verstößt oderAnzeige gemäß Paragraph 305, Absatz eins, Ziffer 3, als Treuhänder verstößt oder
Anzeige der Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß § 306 Abs. 1 verstößt,Anzeige der Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Paragraph 306, Absatz eins, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer die in § 248 Abs. 2 bis 6 und 8 oder § 249 vorgesehenen Vorlage- und Meldepflichten oder die Meldepflichten im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung auf Einzel- und Gruppenebene gemäß § 248 Abs. 1 und der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) wiederholt nicht fristgerecht, unrichtig oder unvollständig erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer die in Paragraph 248, Absatz 2 bis 6 und 8 oder Paragraph 249, vorgesehenen Vorlage- und Meldepflichten oder die Meldepflichten im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung auf Einzel- und Gruppenebene gemäß Paragraph 248, Absatz eins und der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) wiederholt nicht fristgerecht, unrichtig oder unvollständig erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 122 Abs. 1 und 3 im Hinblick auf sonstige Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für Governance- oder andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, § 123 Abs. 3 hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Aufsichtsratsmitglied, § 123 Abs. 4 hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Vorsitzenden, § 300 Abs. 3 hinsichtlich der Einrichtung oder der Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 122, Absatz eins und 3 im Hinblick auf sonstige Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für Governance- oder andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, Paragraph 123, Absatz 3, hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Aufsichtsratsmitglied, Paragraph 123, Absatz 4, hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Vorsitzenden, Paragraph 300, Absatz 3, hinsichtlich der Einrichtung oder der Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.
Schlagworte
Anzeigepflicht, Governancefunktion, Versicherungsunternehmen, Vorlagepflicht, Einzelebene, Versicherungsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019
Dokumentnummer
NOR40200715