Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 323aParagraph 323 a
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Wirksame Ahndung von Verstößen
§ 323a.Paragraph 323 a,
Die FMA hat bei der Auswahl des Strafrahmens gemäß § 323 Abs. 3 und der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe gemäß § 322 und § 323 sowie bei der Anordnung einer Maßnahme wegen Verstößen gegen Pflichten oder Verbote gemäß § 123a und § 127a bis § 135e sowie der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359 und gegen aufgrund dieser Bestimmungen erlassene Verordnungen oder Bescheide, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: Die FMA hat bei der Auswahl des Strafrahmens gemäß Paragraph 323, Absatz 3 und der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe gemäß Paragraph 322 und Paragraph 323, sowie bei der Anordnung einer Maßnahme wegen Verstößen gegen Pflichten oder Verbote gemäß Paragraph 123 a und Paragraph 127 a bis Paragraph 135 e, sowie der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359 und gegen aufgrund dieser Bestimmungen erlassene Verordnungen oder Bescheide, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
die Schwere und Dauer des Verstoßes,
den Verschuldensgrad der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,
die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person oder dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person ablesen lässt,
die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen,
die Verluste, die Versicherungsnehmern oder Dritten durch die Pflichtverletzung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,
die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA,
Maßnahmen, die von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person getroffen wurden, um eine Wiederholung der Pflichtverletzung zu vermeiden und
etwaige frühere Pflichtverletzungen der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022
Dokumentnummer
NOR40200719