Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2018Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 2 beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen BeitragsgrundlageAbweichend von Paragraph 2, beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage
über 1 648 bis 1 798 €
1 vH,
über 1 798 bis 1 948 €
2 vH.
Z 3 ist auf Lehrverhältnisse nicht anzuwenden.Ziffer 3, ist auf Lehrverhältnisse nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß § 108a ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.Die Beträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß Paragraph 108 a, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.
(3)Absatz 3,Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von § 2 Abs. 3 die Hälfte des gemäß § 2 Abs. 1 und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von Paragraph 2, Absatz 3, die Hälfte des gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).
(4)Absatz 4,Ergibt sich auf Grund von Nachverrechnungen ein höherer Beitragssatz, ist der Differenzbetrag bei der nächsten Beitragsüberweisung abzuführen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 2, BGBl. I Nr. 14/2018)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2018,)
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018
Dokumentnummer
NOR40200801