Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
30.03.2018 bis 20.04.2021 — BGBl. II Nr. 57/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1321.04.202131.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 174/2021 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
§ 1330.03.201820.04.2021 § → § BGBl. II Nr. 57/2018
§ 1315.12.201629.03.2018 § → § BGBl. II Nr. 387/2016
§ 1301.01.201514.12.2016 BGBl. II Nr. 368/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Direktzahlungs-Verordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

30.03.2018BGBl. II Nr. 57/2018

Außerkrafttretensdatum

20.04.2021danach: BGBl. II Nr. 174/2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Fakultative gekoppelte Stützung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.08.2000 Seite 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
  2. Absatz 2,Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Artikel 2, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.
  3. Absatz 3,Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
  4. Absatz 4,Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutuzng „Alm“ angemeldeten Flächen zu verstehen.
  5. Absatz 5,Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
  6. Absatz 6,Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
    1. Ziffer eins
      bei Kühen
      124 714 RGVE
    2. Ziffer 2
      bei sonstigen Rindern
      149 262 RGVE
    3. Ziffer 3
      bei Mutterschafen und Mutterziegen
      12 871 RGVE
    4. Ziffer 4
      bei sonstigen Schafen und Ziegen
      3 153 RGVE

Im RIS seit

04.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20009063

Dokumentnummer

NOR40200859