Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausmaß der Lehrverpflichtung an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 52/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Z 1 bis 9 treten hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1).Ziffer eins bis 9 treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges und römisch zwei. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft vergleiche Paragraph 2, Absatz eins,).
Z 10 bis 12 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 2).Ziffer 10 bis 12 treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft vergleiche Paragraph 2, Absatz 2,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die in der Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 2016, BGBl. II Nr. 201/2016, genannten Unterrichtsgegenstände werden, soweit sie nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfasst sind, in die in den folgenden Anlagen angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingestuft: Die in der Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2016,, genannten Unterrichtsgegenstände werden, soweit sie nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfasst sind, in die in den folgenden Anlagen angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingestuft:
1. | Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft | (Anlage 1.1) |
2. | Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau | (Anlage 1.2) |
3. | Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung | (Anlage 1.3) |
4. | Höhere Lehranstalt für Gartenbau | (Anlage 1.4) |
5. | Höhere Lehranstalt für Landtechnik | (Anlage 1.5) |
6. | Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft | (Anlage 1.6) |
7. | Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung | (Anlage 1.7) |
8. | Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie | (Anlage 1.8) |
9. | Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement | (Anlage 1.9) |
10. | Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft | (Anlage 2.1) |
11. | Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft | (Anlage 2.2) |
12. | Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung | (Anlage 2.3) |
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Schlagworte
Weinbau, Gartengestaltung, Lebensmitteltechnologie, Umweltmanagement
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2024
Dokumentnummer
NOR40200860