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Anl. 2 AEV Zellstoff und Papier

Fassungen
07.04.2018 bis 23.05.2019 — BGBl. II Nr. 62/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2 heute24.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
Anl. 207.04.201823.05.2019 BGBl. II Nr. 62/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

07.04.2018BGBl. II Nr. 62/2018

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019danach: BGBl. II Nr. 128/2019

Abkürzung

AEV Zellstoff und Papier

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

ANLAGE B

Die Emissionsbegrenzungen der Spalten A bis E beziehen sich ausschließlich auf die Zellstoffherstellung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 7 und umfassen nicht einen allfälligen Abwasserteilstrom aus der Papierherstellung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 und Ziffer 8,

Emissionsbegrenzungen für die Indirekteinleitung von Abwasser aus der Herstellung von Zellstoff gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 7

Tabelle 1 – Tageswerte (produktionsspezifische Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die Tonne installierter Produktionskapazität für Zellstoff lufttrocken – LUTRO)

Parameter

Dimension

A

B

C

D

E

Temperatura

°C

40

40

40

40

40

Abfiltrierbare Stoffe b, c

kg/t

12,5

10,0 d

12,5

12,5

3,0

pH-Wert

–

6,5–9,5

6,5–9,5

6,5–9,5

6,5–9,5

6,5–9,5

Ges. geb. Stickstoff TNb, ber. als N e, f

kg/t

0,75

0,75 d

1,00

0,75

0,25

Sulfat ber. als SO4 g

mg/l

200

200

200

200

200

Adsorb. org. geb. Halogene AOX, ber. als Cl h

kg/t

0,25

–

0,10

0,10

–

Tabelle 2 – Jahreswerte (produktionsspezifische Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die tatsächlich (netto) produzierte Tonne Zellstoff lufttrocken - LUTRO)

Parameter

Dimension

A

B

C

D

E

Ges. geb. Stickstoff TNb, ber. als N e, f

kg/t

0,20

0,20 d, i

0,25

0,25 i

0,15

Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren j

%

60

75

60

70

85

Adsorb. org. geb. Halogene AOX ber. als C1

kg/t

0,15

–

–

–

–

Zellstoffsorten

A

Sulfatzellstoff, gebleicht

B

Sulfatzellstoff, ungebleicht und NSSC (Neutralsulfit-Halbzellstoff), ungebleicht

C

Magnefitzellstoff, gebleicht

D

Sulfitzellstoff, gebleicht, nach anderen Verfahren

E

CMP und CTMP

____________________

a Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage kommt. Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen mit daraus resultierenden gesundheitlichen Belastungen für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen.

b Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

c Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.

d Bei der Herstellung von NSSC, ungebleicht, ist die Emissionsbegrenzung der Tabelle 1 mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren.

e Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat- Stickstoff. Die Festlegung für TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung jeweils für Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

f Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern der Nachweis erbracht wird, dass der Abwasserinhaltsstoff in der empfangenden Abwasserreinigungsanlage soweit abgebaut wird, dass bei Indirekteinleitung der gleiche Behandlungserfolg bezogen auf die emittierte Stofffracht wie bei Direkteinleitung (Anlage A) gegeben ist. Der Nachweis gilt jedenfalls als erbracht, wenn in der empfangenden Abwasserreinigungsanlage eine zusätzliche Stickstoffdosierung zum Aufbau neuer Zellsubstanz erfolgt, und wenn in ihrem Ablauf nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, sowohl die Emissionsbegrenzung der Anlage A Tabelle 1 für TNb als auch eine NH4-N-Konzentration von 5 mg/l nicht überschritten werden.

g Im Einzelfall ist, abhängig von Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal, eine höhere Emissionsbegrenzung möglich (ÖNORM B 2503 vom 01.08.2012).

h Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

i Bei der Herstellung von NSSC auf Ammoniumbasis bzw. bei der Chemiezellstoffherstellung ist entgegen Paragraph 4, Absatz eins, ausschließlich der Tageswert einzuhalten.

j Die Festlegung für den Parameter „Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren“ erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC oder CSB. Wenn das Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vor der Indirekteinleitung vorgereinigt wird, so kann die Emissionsbegrenzung auf die Abbauleistung über die gesamte Reinigungskette bezogen werden. Im Einzelfall ist daher die Vorschreibung einer entsprechend reduzierten Abbaubarkeit möglich.

Schlagworte

Kanalisationsanlage, Nitratstoff

Im RIS seit

12.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20010172

Dokumentnummer

NOR40200962