Rechtstracker.at

§ 99 ZaDiG 2018

Fassungen
01.06.2018 bis 10.12.2021 — BGBl. I Nr. 17/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 99 heute11.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 201/2021
§ 9901.06.201810.12.2021 BGBl. I Nr. 17/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

01.06.2018BGBl. I Nr. 17/2018

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021danach: BGBl. I Nr. 201/2021

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

3. Abschnitt
Straf- und Verfahrensbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 99,

  1. Absatz eins,Wer Zahlungsdienste gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer Kontoinformationsdienste gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, ohne die Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister gemäß Paragraph 15, erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer gegen die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, (Schwellenwert begrenztes Netz) verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer vertrauliche Tatsachen entgegen Paragraph 20, Absatz 5, offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensnachteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.

Im RIS seit

24.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201242