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§ 17 BHAG-G

Fassungen
17.05.2018 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 30/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 135/2020
§ 1717.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 30/2018
§ 1714.01.201016.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 7/2010
§ 1701.05.200413.01.2010 BGBl. I Nr. 93/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Buchhaltungsagenturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

17.05.2018BGBl. I Nr. 30/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 135/2020

Abkürzung

BHAG-G

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind der Buchhaltungsagentur gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse des Bundesministers für Finanzen bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Buchhaltungsagentur verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnt die Geschäftsführung die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn insgesamt drei Aufsichtsratsmitglieder das Verlangen unterstützen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds verlangen.
  3. Absatz 3,Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Buchhaltungsagentur sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Anstaltskasse und die Bestände an Wertpapieren einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
  4. Absatz 4,Der Aufsichtsrat hat den Bundesminister für Finanzen unverzüglich und schriftlich zu informieren, wenn das Wohl der Buchhaltungsagentur es erfordert.
  5. Absatz 5,Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Prüfung des von der Geschäftsführung erstellten Geschäftsführungskonzeptes und Jahresbudgets sowie Empfehlung bezüglich deren Genehmigung an den Bundesminister für Finanzen;
    2. Ziffer 2
      Prüfung der Kalkulation der Entgelte für Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Empfehlung bezüglich deren Festsetzung durch den Bundesminister für Finanzen;
    3. Ziffer 3
      Erstattung von Vorschlägen an den Bundesminister für Finanzen zur Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
    4. Ziffer 4
      Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Buchhaltungsagentur und Berichterstattung darüber an den Bundesminister für Finanzen;
    5. Ziffer 5
      Beschlussfassung über den Vorschlag an den Bundesminister für Finanzen zur Entlastung der Geschäftsführung;
    6. Ziffer 6
      Vorschlag an den Bundesminister für Finanzen betreffend die Verwendung des Bilanzgewinnes oder –verlustes;
    7. Ziffer 7
      Entgegennahme von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten der Buchhaltungsagentur;
    8. Ziffer 8
      Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen der Buchhaltungsagentur;
    9. Ziffer 9
      Genehmigung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der neben den Erfordernissen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, insbesondere Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und Abschluss von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist;
    10. Ziffer 10
      Zustimmung zur Erteilung von Prokura durch die Geschäftsführung;
    11. Ziffer 11
      Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundesminister für Finanzen zur Abberufung eines Geschäftsführers mit zwei Drittel Mehrheit;
    12. Ziffer 12
      Genehmigung des Erwerbes und der Veräußerung von Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben;
    13. Ziffer 13
      Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien für die Geschäftsführung und Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien und Pensionszusagen an leitende Angestellte;
    14. Ziffer 14
      Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundesminister für Finanzen auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates;
    15. Ziffer 15
      Vertretung der Buchhaltungsagentur beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit der Geschäftsführung;
    16. Ziffer 16
      Vertretung der Buchhaltungsagentur in Rechtsstreitigkeiten mit der Geschäftsführung.
  6. Absatz 6,Im Bericht des Aufsichtsrates gemäß Absatz 5, Ziffer 4, an den Bundesminister für Finanzen ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Buchhaltungsagentur während des Geschäftsjahres geprüft hat, und ob diese Prüfungen oder die Abschlussprüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.
  7. Absatz 7,Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen und gegenüber den sie entsendenden Organen über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Schlagworte

Weisungsbefugnis, Bilanzverlust, Jahresbericht, Quartalsbericht

Im RIS seit

17.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20003308

Dokumentnummer

NOR40201432