Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzgutverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 91/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Zierpflanzenarten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Pflanzgut von Zierpflanzenarten hat über die im § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in den Abs. 2 bis 10 genannten Anforderungen zu erfüllen.Pflanzgut von Zierpflanzenarten hat über die im Paragraph 5, genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in den Absatz 2 bis 10 genannten Anforderungen zu erfüllen.
(2)Absatz 2,Zwiebel und Knollen von Zierpflanzenarten haben unmittelbar von Vermehrungsmaterial zu stammen, das beim Aufwuchs kontrolliert wurde und die Anforderungen des § 5 Abs. 1 erfüllt.Zwiebel und Knollen von Zierpflanzenarten haben unmittelbar von Vermehrungsmaterial zu stammen, das beim Aufwuchs kontrolliert wurde und die Anforderungen des Paragraph 5, Absatz eins, erfüllt.
(3)Absatz 3,Stärke und Größe des Pflanzgutes haben dem Verwendungszweck als Pflanzgut von Zierpflanzenarten zu entsprechen, wobei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wurzeln, Stielen, Stämmen und Blättern sicherzustellen ist.
(4)Absatz 4,Saatgut von Zierpflanzenarten hat neben den Anforderungen gemäß § 5 Abs. 3 eine ausreichende Keimfähigkeit aufzuweisen.Saatgut von Zierpflanzenarten hat neben den Anforderungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, eine ausreichende Keimfähigkeit aufzuweisen.
(5)Absatz 5,Das Pflanzgut hat eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art oder gegebenenfalls der Pflanzengruppe aufzuweisen.
(6)Absatz 6,Erfolgt das Inverkehrbringen mit einem Hinweis auf die Sorte, so hat das Pflanzgut ausreichende Sortenechtheit und Sortenreinheit aufzuweisen.
(7)Absatz 7,Bei Sorten, für die ein Antrag auf Eintragung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 des Pflanzgutgesetzes 1997 gestellt worden ist, hat der Versorger die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung zu verwenden.Bei Sorten, für die ein Antrag auf Eintragung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Pflanzgutgesetzes 1997 gestellt worden ist, hat der Versorger die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung zu verwenden.
(8)Absatz 8,Bei Sorten, die in den in § 12 Abs. 1 Z 4 des Pflanzgutgesetzes 1997 genannten Verzeichnissen eingetragen sind, bilden die Sortenbeschreibungen gemäß § 2 die Grundlagen für die in den Abs. 5 und 6 genannten Anforderungen.Bei Sorten, die in den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, des Pflanzgutgesetzes 1997 genannten Verzeichnissen eingetragen sind, bilden die Sortenbeschreibungen gemäß Paragraph 2, die Grundlagen für die in den Absatz 5 und 6 genannten Anforderungen.
(9)Absatz 9,Pflanzgut von Zitrusarten hat
von kontrolliertem Vermehrungsmaterial zu stammen, das keine Anzeichen für einen Befall durch die im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG angeführten Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten aufweist und
kontrolliert und seit Beginn des letzten Vegetationszyklus grundsätzlich frei zu sein von den in Z 1 genannten Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten.kontrolliert und seit Beginn des letzten Vegetationszyklus grundsätzlich frei zu sein von den in Ziffer eins, genannten Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten.
(10)Absatz 10,Edelreiser von Zitrusarten sind auf Unterlagen zu pfropfen, die für Viren und virusähnliche Organismen nicht anfällig sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2020
Dokumentnummer
NOR40201562