Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.05.2018 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 86/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.01.2023 § → § BGBl. II Nr. 452/2022
§ 1301.05.201831.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 86/2018
§ 1317.10.201430.04.2018 § → § BGBl. II Nr. 259/2014
§ 1304.12.201216.10.2014 BGBl. II Nr. 398/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftstoffverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.05.2018BGBl. II Nr. 86/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022danach: BGBl. II Nr. 452/2022

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Nachhaltigkeitsnachweis

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen ist mittels Nachhaltigkeitsnachweis nachzuweisen und zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Betriebe, die in Österreich Biokraftstoffe herstellen und denen keine weiteren Betriebe zur Biokraftstoffherstellung nachgelagert sind und die die Nachhaltigkeit ihrer produzierten Biokraftstoffe nicht ausschließlich mit einem Nachhaltigkeitssystem gemäß Paragraph 17, Absatz 3, nachweisen, dürfen für die hergestellten Biokraftstoffe Nachhaltigkeitsnachweise ausstellen, sofern
    1. Ziffer eins
      sich diese Betriebe bei der Umweltbundesamt GmbH gemäß Paragraph 14, registriert haben und
    2. Ziffer 2
      in Hinblick auf die verwendeten Ausgangsstoffe folgende Voraussetzungen vorliegen:
      1. Litera a
        Für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe sind die Anforderungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2010,, insbesondere hinsichtlich der Nachhaltigkeit, zu erfüllen.
      2. Litera b
        Bei Verwendung forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion nachhaltiger Biokraftstoffe ist die Erfüllung der Rechtsvorschriften über forstwirtschaftliche Ausgangsstoffe Voraussetzung.
      3. Litera c
        Für nicht land- oder forstwirtschaftliche Ausgangsstoffe muss ein durch die Umweltbundesamt GmbH anerkannter gleichwertiger Nachweis über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17, der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7 b, der Richtlinie 98/70/EG erbracht werden. Dieser Nachweis hat jedenfalls eine eindeutige Identifikation des eingesetzten Ausgangsstoffs zu ermöglichen sowie gegebenenfalls im Einzelfall durch die Umweltbundesamt GmbH festzulegende weitere Angaben zu enthalten, die für eine Beurteilung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17, der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7 b, der Richtlinie 98/70/EG notwendig sind.
  3. Absatz 3,Die Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen hat spätestens bei Eigentumsübergang der Ware zu erfolgen. Die Nachhaltigkeitsnachweise sind unverzüglich nach der Ausstellung in elektronischer Form in elNa an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Für Biokraftstoffe, die in Betrieben in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten hergestellt werden, und die auf die Ziele gemäß Paragraphen 5, 6 und 7 angerechnet werden sollen, ist der Nachweis der Nachhaltigkeit gemäß Paragraph 17, zu erbringen.
  5. Absatz 5,Für Biokraftstoffe, die aus Abfall oder Reststoffen, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus Fischerei und Aquakulturen, hergestellt worden sind und den in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Bedingungen entsprechen, entfällt der Nachweis über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für die Ausgangsstoffe.
  6. Absatz 6,Nachhaltigkeitsnachweise haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift des ausstellenden Betriebs, der Biokraftstoffe herstellt,
    2. Ziffer 2
      die Angabe, ob die betreffende Anlage bis inklusive 5. Oktober 2015 oder danach in Betrieb genommen wurde,
    3. Ziffer 3
      das Datum der Ausstellung,
    4. Ziffer 4
      eine den Nachweis eindeutig kennzeichnende Nummer,
    5. Ziffer 5
      die durch die Umweltbundesamt GmbH vergebene Registrierungsnummer oder Angaben zur Kontrollstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis bestätigt hat und/oder die Angabe zu einem freiwilligen System gemäß Artikel 18, Absatz 4 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7 c, Absatz 4 und 6 der Richtlinie 98/70/EG und/oder Angaben über die Berücksichtigung der in Artikel 17, Absatz 7, der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7 b, Absatz 7, der Richtlinie 98/70/EG genannten Aspekte,
    6. Ziffer 6
      die Menge und die Art der Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,
    7. Ziffer 7
      eine Bestätigung über die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und
    8. Ziffer 8
      Angaben über
      1. Litera a
        Art, Menge, Erntejahr und Anbauländer bzw. Herkunftsländer der eingesetzten Ausgangsstoffe,
      2. Litera b
        die Lebenszyklustreibhausgasemissionen in Gramm CO2-Äquivalent pro Megajoule Biokraftstoff (g CO2eq/MJ) in Form eines Standardwerts oder eines tatsächlichen Werts,
      3. Litera c
        für Biokraftstoffe, die nicht in Anhang römisch neun angeführt sind, den Energiegehalt in Megajoule,
      4. Litera d
        den Namen und die Anschrift des Käufers der Biokraftstoffe,
      5. Litera e
        Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen in Folge geänderter Landnutzung gemäß Anhang römisch zehn Teil C Ziffer 7 :, el kleiner oder gleich null,
      6. Litera f
        Angaben dazu, ob der Bonus gemäß Anhang römisch zehn Teil C Ziffer 7, und 8 bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen nach Anhang römisch zehn Teil C Ziffer eins, geltend gemacht wurde,
      7. Litera g
        Angaben dazu, ob der in Anhang römisch zehn Teil C Ziffer eins, genannte Faktor für Emissionseinsparungen durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken geltend gemacht wurde, sowie
    9. Ziffer 9
      im Fall einer Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen gemäß Paragraph 8, Absatz 2
      1. Litera a
        Angaben über Art, Menge und Herkunftsländer der eingesetzten Ausgangsstoffe und
      2. Litera b
        die Bestätigung der Registrierung bei der Umweltbundesamt GmbH gemäß Paragraph 8, Absatz 2,
  7. Absatz 7,Nachhaltigkeitsnachweise sind nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster in elNa auszustellen.
  8. Absatz 8,Für Nachhaltigkeits-Teilnachweise gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Umweltbundesamt GmbH stellt für Teilmengen von in Österreich produzierten oder nach Österreich importierten Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teilnachweise in elNa aus. Der Antragsteller hat sich vorab gemäß Paragraph 14, Absatz 6, einer vereinfachten Registrierung zu unterziehen. Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden nach Vorlage des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt werden soll, ausgestellt. Die Nummer des ursprünglichen Nachhaltigkeitsnachweises ist zu stornieren, die Nachhaltigkeits-Teilnachweise haben neue Nummern zu erhalten, die mit der ursprünglichen Nachhaltigkeitsnummer auf den neuen Nachhaltigkeits-Teilnachweisen aufzuscheinen haben.
    2. Ziffer 2
      Der Inhalt der Nachhaltigkeits-Teilnachweise hat Absatz 6, zu entsprechen. Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind nach dem von der Umwelbundesamt GmbH veröffentlichten Muster in elNa auszustellen.

Im RIS seit

09.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20008075

Dokumentnummer

NOR40201651