Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.05.2018 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 86/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute02.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 33/2024
§ 1401.01.202301.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 452/2022
§ 1401.05.201831.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 86/2018
§ 1404.12.201230.04.2018 BGBl. II Nr. 398/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftstoffverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.05.2018BGBl. II Nr. 86/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022danach: BGBl. II Nr. 452/2022

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Registrierung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Betriebe, die Biokraftstoffe produzieren und die in Österreich Nachhaltigkeitsnachweise ausstellen, können sich bei der Umweltbundesamt GmbH registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt elektronisch über elNa. Im Rahmen der Registrierung prüft die Umweltbundesamt GmbH für die vom Betrieb eingebrachten definierten Betriebszustände die Erfüllung der Anforderungen des Betriebs zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen.
  2. Absatz 2,Teil der Registrierung ist eine von der Umweltbundesamt GmbH durchzuführende Schulung der Betriebe, insbesondere bezüglich der Verwendung von elNa
  3. Absatz 3,Mit der Registrierung erhält jeder Betrieb für die vom Betrieb eingebrachten und von der Umweltbundesamt GmbH geprüften Betriebszustände eine eindeutige Registrierungsnummer, die auf den ausgestellten Nachhaltigkeitsnachweisen anzuführen ist. Ab Erhalt einer Registrierungsnummer ist dieser Betrieb befähigt, für die im Rahmen der Registrierung geprüften definierten Herstellungsprozesse Nachhaltigkeitsnachweise in elNa auszustellen.
  4. Absatz 4,Betriebe haben die Registrierung umgehend zu erneuern, wenn einer der folgenden Umstände eintritt:
    1. Ziffer eins
      Es soll eine Registrierung für weitere Betriebszustände erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, wird eine der folgenden Änderungen vorgenommen:
      1. Litera a
        Der verwendete Standardwert wird auf Grund einer Änderung im Herstellungsprozess gegenüber der erstmaligen Registrierung verändert.
      2. Litera b
        Von der Verwendung eines Standardwerts wird auf die Berechnung eines tatsächlichen Werts umgestellt.
      3. Litera c
        Der verwendete tatsächliche Wert wird auf Grund einer Änderung im Herstellungsprozess gegenüber der erstmaligen Registrierung verändert.
    3. Ziffer 3
      Es treten sonstige wesentliche Änderungen im Herstellungsprozess in Bezug auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gegenüber der erstmaligen Registrierung auf.
  5. Absatz 5,Änderungen gemäß Absatz 4 und Änderungen, die Firmendaten betreffen, sind der Umweltbundesamt GmbH in ausreichend dokumentierter Form unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Umweltbundesamt GmbH hat auf Basis der eingebrachten Unterlagen die Änderungen gegenüber der Erstregistrierung zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Betriebs zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen die Registrierung des Betriebs zu bestätigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen erlischt die Registrierung.
  6. Absatz 6,Betriebe, die nach Paragraph 2, Ziffer 34, meldeverpflichtet sind oder die Biokraftstoffe in Österreich produzieren und die Nachhaltigkeit ihrer gesamten produzierten Biokraftstoffe ausschließlich mit einem Nachhaltigkeitssystem gemäß Paragraph 17, Absatz 3, nachweisen sowie Betriebe, die Kraftstoffe handeln, die im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebracht werden, haben sich bei der Umweltbundesamt GmbH einer vereinfachten Registrierung zu unterziehen. Teil der vereinfachten Registrierung ist eine von der Umweltbundesamt GmbH durchzuführende Schulung der Betriebe, insbesondere bezüglich der Verwendung von elNa. Mit der vereinfachten Registrierung erhält jeder Betrieb eine eindeutige Registrierungsnummer. Änderungen, die Firmendaten betreffen, sind der Umweltbundesamt GmbH in ausreichend dokumentierter Form unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  7. Absatz 6 a,Stromanbieter, die den Beitrag von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen gemäß Paragraph 11, auf die Ziele gemäß Paragraphen 5, und 7 anrechnen lassen wollen, müssen sich bei der Umweltbundesamt GmbH registrieren.
  8. Absatz 7,Die Umweltbundesamt GmbH hat ein Verzeichnis der registrierten Betriebe zu führen und zu veröffentlichen.

Im RIS seit

09.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20008075

Dokumentnummer

NOR40201652