Rechtstracker.at

§ 19a

Fassungen
01.05.2018 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 86/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19a heute01.01.2023 § → § BGBl. II Nr. 452/2022
§ 19a01.05.201831.12.2022 BGBl. II Nr. 86/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftstoffverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 a

Inkrafttretensdatum

01.05.2018BGBl. II Nr. 86/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022danach: BGBl. II Nr. 452/2022

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Berechnung der Treibhausgasintensität derKraftstoffe und Energieträger eines Meldeverpflichteten

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Die Berechnung der Treibhausgasintensität einer Meldeverpflichteten oder eines Meldeverpflichteten gemäß Paragraph 7, erfolgt entsprechend Anhang römisch zehn a Teil A.
  2. Absatz 2,Die für die Berechnung gemäß Absatz eins, benötigten Mengen der einzelnen Kraftstoffarten ergeben sich aus den übermittelten Daten gemäß Anhang römisch eins Tabelle 1 Ziffer 17, „POSITIONSDATEN e-VD“ Buchstabe d „Menge“, Buchstabe f „Nettogewicht“ und Buchstabe o „Dichte“ der Verordnung 684/2009/EG zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, Amtsblatt Nummer L 194 vom 29.07.2009 Seite 24, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/379, Amtsblatt Nummer L 72 vom 17.03.2016 Seite 13.
  3. Absatz 3,Die Umrechnung der Kraftstoffmengen in die unteren Heizwerte erfolgt für Biokraftstoffmengen anhand der in Anhang römisch neun aufgeführten Energiedichten und für Mengen von Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs anhand der im Anhang römisch zehn a Teil B angeführten Werte.
  4. Absatz 4,Für die Berechnung der Energiemengen gemeinsam verarbeiteter Ausgangsstoffe oder Kraftstoffmengen gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Die Verarbeitung umfasst jede Veränderung während des Lebenszyklusses eines gelieferten Kraftstoffs oder Energieträgers, die zu einer Veränderung der Molekularstruktur dieses Erzeugnisses führt. Die Zugabe eines Denaturierungsmittels fällt nicht unter diese Verarbeitung.
    2. Litera b
      Die Menge Biokraftstoffe, die zusammen mit Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs verarbeitet wird, gibt den Zustand des Biokraftstoffs nach der Verarbeitung wieder. Die Menge des mitverarbeiteten Biokraftstoffs wird gemäß Anhang römisch zehn Teil C Ziffer 17, des anhand der Energiebilanz und der Effizienz des Mitverarbeitungsprozesses bestimmt.
    3. Litera c
      Werden unterschiedliche Biokraftstoffe mit fossilen Kraftstoffen vermischt, so berücksichtigen die Meldeverpflichteten Menge und Art der einzelnen Biokraftstoffe in der Berechnung und teilen sie im Rahmen der Berichtspflicht gemäß Paragraph 20, mit.
    4. Litera d
      Die Menge des gelieferten Biokraftstoffs, die nicht die Nachhaltigkeitskriterien nach Paragraph 12, erfüllt, wird als fossiler Kraftstoff gezählt.
    5. Litera e
      Für die Zwecke von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 443 aus 2009, zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, Amtsblatt Nummer L 140 vom 05.06.2009 Seite 1, zuletzt geändert durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 105 vom 21.04.2016 Seite 24, wird ein E85-Benzin-Ethanol-Gemisch als separater Kraftstoff berechnet.
  5. Absatz 5,Die Upstream-Emissions-Reduktionen (UER) werden entsprechend den Anforderungen des Paragraph 19 b, ermittelt.
  6. Absatz 6,Die Treibhausgasintensität jedes Kraftstoffs oder Energieträgers ist wie folgt zu berechnen:
    1. Litera a
      Die Treibhausgasintensität von fossilen Kraftstoffen und erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs ist die in Spalte 4 der Tabelle in Anhang römisch zehn a Teil D aufgelistete gewichtete Lebenszyklustreibhausgasintensität je Kraftstoffart.
    2. Litera b
      Die Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Paragraph 12, erfüllen, wird gemäß Paragraph 19, berechnet. Wurden die Daten zu den Lebenszyklustreibhausgasemissionen entsprechend einer Übereinkunft oder einem System gemäß Paragraph 17, Absatz 3, gewonnen, so werden diese Daten auch zur Bestimmung der Treibhausgasintensität dieser Biokraftstoffe herangezogen.
    3. Litera c
      Die Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien nach Paragraph 12, nicht erfüllen, entspricht der Treibhausgasintensität des entsprechenden fossilen, aus konventionellem Rohöl oder -gas gewonnenen Kraftstoffs.
    4. Litera d
      Die Treibhausgasintensität von elektrischem Strom wird für Österreich nach den geeigneten internationalen Normen durch die Umweltbundesamt GmbH berechnet und jährlich veröffentlicht.
    5. Litera e
      Bei der Berechnung der Treibhausgasintensität gemeinsam verarbeiteter Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs und von Biokraftstoffen gilt, dass die Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen, die zusammen mit fossilen Kraftstoffen verarbeitet werden, den Zustand des Biokraftstoffs nach der Verarbeitung wieder gibt.

Schlagworte

Rohgas

Im RIS seit

09.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20008075

Dokumentnummer

NOR40201674