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§ 2b FTFG

Fassungen
17.05.2018 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 31/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2b heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 75/2020
§ 2b17.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 2b01.10.201516.05.2018 BGBl. I Nr. 110/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 b

Inkrafttretensdatum

17.05.2018BGBl. I Nr. 31/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 75/2020

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Aufgaben des Wissenschaftsfonds

Paragraph 2 b,

Dem Wissenschaftsfonds obliegen nachstehende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen auf jede geeignete Weise,
  2. Ziffer 2
    widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (Paragraph 2 a,),
  3. Ziffer 3
    jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (Paragraph 2,) sowie deren für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedarfe einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedarfe der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen,
  4. Ziffer 4
    Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation,
  5. Ziffer 5
    Abwicklung von Forschungsförderungen und Durchführung von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Maßgabe von gesondert bereitzustellenden finanziellen Mitteln oder im Namen und auf Rechnung Dritter sowie
  6. Ziffer 6
    Teilnahme an gemeinsamen europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten im Rahmen seines Wirkungsbereichs sowie im Auftrag der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers.

Im RIS seit

22.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40201695