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§ 14 PresseFG 2004

Fassungen
01.05.2014 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 136/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.05.201431.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 136/2003 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 1401.01.200430.04.2014 BGBl. I Nr. 136/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Presseförderungsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.05.2014BGBl. I Nr. 136/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

PresseFG 2004

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Abschnitt römisch fünf
Schlussbestimmungen

Beobachtungszeitraum und Auszahlung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zuwendungen werden für jenes Kalenderjahr gewährt, für das der Förderungswerber die für die Zuerkennung notwendigen Unterlagen und Nachweise beigebracht hat.
  2. Absatz 2,Die Auszahlung sämtlicher Förderungen erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen. Der zweite Teilbetrag ist spätestens im November des jeweiligen Jahres zur Auszahlung zu bringen. Für den Fall, dass eine Tages- oder Wochenzeitung zum Zeitpunkt der Auszahlung eines Teilbetrages nicht mehr verlegt wird, ist von einer Auszahlung abzusehen. Der einbehaltene Betrag kann nicht für eine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für alle anderen Förderungswerber.

Anmerkung

1. § 13 wurde mit Art. 2 Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 40/2014 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher übernommen.
2. jetzt § 9

Schlagworte

Tageszeitung

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20003079

Dokumentnummer

NOR40201954