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§ 8 OeADG

Fassungen
17.05.2018 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 31/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 75/2020
§ 817.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 801.01.200916.05.2018 BGBl. I Nr. 99/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

OeAD-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

17.05.2018BGBl. I Nr. 31/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 75/2020

Abkürzung

OeADG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Kuratorium

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Dem Kuratorium obliegen:
    1. Ziffer eins
      die Stellungnahme
      1. Litera a
        zum jährlichen Arbeitsprogramm (Paragraph 9, Absatz 2,),
      2. Litera b
        zur Einrichtung und Auflösung von Geschäftsstellen in den Bundesländern,
      3. Litera c
        zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung und
      4. Litera d
        zum Unternehmenskonzept und dem daraus abgeleiteten Dreijahresprogramm sowie
    2. Ziffer 2
      die Kenntnisnahme
      1. Litera a
        des Jahresvoranschlags,
      2. Litera b
        des Rechnungsabschlusses und
      3. Litera c
        des Tätigkeitsberichts der Geschäftsführung.
  2. Absatz 2,In das Kuratorium dürfen entsenden:
    1. Ziffer eins
      jedes Bundesland je ein Mitglied,
    2. Ziffer 2
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ein Mitglied,
    3. Ziffer 3
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ein Mitglied,
    4. Ziffer 4
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zumindest ein Mitglied, jedoch maximal vier Mitglieder auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit,
    5. Ziffer 5
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zumindest ein Mitglied, jedoch maximal vier Mitglieder auf Vorschlag der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit.
    6. Ziffer 6
      die Österreichische Universitätenkonferenz acht Mitglieder,
    7. Ziffer 7
      die Österreichische Fachhochschulkonferenz drei Mitglieder,
    8. Ziffer 8
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der Rektorinnen und Rektoren öffentlicher und anerkannter privater Pädagogischen Hochschulen ein Mitglied,
    9. Ziffer 9
      die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Mitglied,
    10. Ziffer 10
      die Österreichische Industriellenvereinigung ein Mitglied,
    11. Ziffer 11
      die Wirtschaftskammer Österreich ein Mitglied,
    12. Ziffer 12
      die Bundesarbeitskammer ein Mitglied,
    13. Ziffer 13
      der Österreichsche Gewerkschaftsbund ein Mitglied sowie
    14. Ziffer 14
      die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ein Mitglied.
  3. Absatz 3,Geschäftsstelle des Kuratoriums ist die OeAD-GmbH. Den Vorsitz führt ein von der Österreichischen Universitätenkonferenz entsandtes Mitglied. Die Vorsitzstellvertretung obliegt einem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsandten Mitglied. Die Funktionsdauer der Kuratoriumsmitglieder beträgt maximal fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.

Im RIS seit

22.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20005873

Dokumentnummer

NOR40201959