Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Kuratorium
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Dem Kuratorium obliegen:
die Stellungnahme
zum jährlichen Arbeitsprogramm (§ 9 Abs. 2),zum jährlichen Arbeitsprogramm (Paragraph 9, Absatz 2,),
zur Einrichtung und Auflösung von Geschäftsstellen in den Bundesländern,
zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung und
zum Unternehmenskonzept und dem daraus abgeleiteten Dreijahresprogramm sowie
die Kenntnisnahme
des Rechnungsabschlusses und
des Tätigkeitsberichts der Geschäftsführung.
(2)Absatz 2,In das Kuratorium dürfen entsenden:
jedes Bundesland je ein Mitglied,
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ein Mitglied,
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ein Mitglied,
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zumindest ein Mitglied, jedoch maximal vier Mitglieder auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit,
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zumindest ein Mitglied, jedoch maximal vier Mitglieder auf Vorschlag der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit.
die Österreichische Universitätenkonferenz acht Mitglieder,
die Österreichische Fachhochschulkonferenz drei Mitglieder,
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der Rektorinnen und Rektoren öffentlicher und anerkannter privater Pädagogischen Hochschulen ein Mitglied,
die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Mitglied,
die Österreichische Industriellenvereinigung ein Mitglied,
die Wirtschaftskammer Österreich ein Mitglied,
die Bundesarbeitskammer ein Mitglied,
der Österreichsche Gewerkschaftsbund ein Mitglied sowie
die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ein Mitglied.
(3)Absatz 3,Geschäftsstelle des Kuratoriums ist die OeAD-GmbH. Den Vorsitz führt ein von der Österreichischen Universitätenkonferenz entsandtes Mitglied. Die Vorsitzstellvertretung obliegt einem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsandten Mitglied. Die Funktionsdauer der Kuratoriumsmitglieder beträgt maximal fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Dokumentnummer
NOR40201959