Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
72/13 Studienförderung
Text
Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende
§ 29.Paragraph 29,
Die Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 erhöht sich um einen Betrag, der durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen. Die Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, erhöht sich um einen Betrag, der durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Dokumentnummer
NOR40202022