Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bildungsinvestitionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 8/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Genehmigung und Zuweisung der Zweckzuschüsse und Förderungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Genehmigung der beantragten Zweckzuschüsse hinsichtlich des fixen Anteils sowie deren Zuweisung an die Schulerhalter und, im Fall der Tragung von Personalaufwendungen im Freizeitbereich durch das Land, an das Land erfolgen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 5 bis 7 nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 zur Verfügung stehenden Mittel durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister. Die Genehmigung der beantragten Zweckzuschüsse hinsichtlich des fixen Anteils sowie deren Zuweisung an die Schulerhalter und, im Fall der Tragung von Personalaufwendungen im Freizeitbereich durch das Land, an das Land erfolgen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 5 bis 7 nach Maßgabe der gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, zur Verfügung stehenden Mittel durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung der beantragten Zweckzuschüsse hinsichtlich des flexiblen Anteils sowie deren Zuweisung an die Schulerhalter und, im Fall der Tragung von Personalaufwendungen im Freizeitbereich durch das Land, an das Land erfolgen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 5 bis 7 nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 zur Verfügung stehenden Mittel durch die zuständige Landesregierung. Diese hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Nachweis des zweckentsprechenden Einsatzes der Mittel für die in § 2 Abs. 4 Z 1 oder 2 genannten Fälle zu erbringen.Die Genehmigung der beantragten Zweckzuschüsse hinsichtlich des flexiblen Anteils sowie deren Zuweisung an die Schulerhalter und, im Fall der Tragung von Personalaufwendungen im Freizeitbereich durch das Land, an das Land erfolgen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 5 bis 7 nach Maßgabe der gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, zur Verfügung stehenden Mittel durch die zuständige Landesregierung. Diese hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Nachweis des zweckentsprechenden Einsatzes der Mittel für die in Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 genannten Fälle zu erbringen.
(3)Absatz 3,Die Auszahlung erfolgt jährlich im Dezember durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung an die Schulerhalter bzw. an das Land.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR40202073