Rechtstracker.at

§ 9 FFGG

Fassungen
17.05.2018 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 31/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 917.05.201824.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 901.09.200416.05.2018 BGBl. I Nr. 73/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

17.05.2018BGBl. I Nr. 31/2018

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

FFGG

Index

72/15 Forschung

Text

Planungs- und Berichterstattungssystem und Datenschutz

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien gemäß Paragraph 15 b, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz – BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, sichert und eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und ihrer Zielerreichung ermöglicht.
  2. Absatz 2,Den jeweils zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft hat auf Ersuchen der zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister Berichte und Vorschläge zu erstatten.
  3. Absatz 3,Die Gesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Austausch der für eine Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und anderen vom Bund getragenen Fördereinrichtungen notwendigen Informationen gewährleistet ist.
  4. Absatz 4,Die Mitarbeiter der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe und Beiräte sowie die Sachverständigen sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der Gesellschaft oder eines Förderwerbers gelegen ist, zu Verschwiegenheit verpflichtet. Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn bundesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.

Schlagworte

Planungssystem, Planungsaufgabe, Strategieaufgabe

Im RIS seit

22.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018

Gesetzesnummer

20003449

Dokumentnummer

NOR40202234