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§ 119 UG

Fassungen
25.05.2018 bis 30.06.2023 — BGBl. I Nr. 31/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11925.05.201830.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 31/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2023
§ 11917.05.201824.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 11901.10.201716.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 129/2017
§ 11901.01.201630.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 131/2015
§ 11901.10.200931.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 81/2009
§ 11901.10.200230.09.2009 BGBl. I Nr. 120/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 31/2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2023

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

römisch sieben. Teil
Wissenschaftsrat

Paragraph 119,

  1. Absatz eins,Der Wissenschaftsrat ist eine Einrichtung des Bundes. Er unterliegt der Aufsicht durch die Bundesministerin oder den Bundesminister gemäß Paragraph 45,
  2. Absatz 2,Die Aufgaben des Wissenschaftsrats sind:
    1. Ziffer eins
      Beratung der Bundesministerin oder des Bundesministers, der gesetzgebenden Körperschaften und der Universitäten in den Angelegenheiten der Universitäten und in Fragen der Wissenschaftspolitik und der Kunst;
    2. Ziffer 2
      Beobachtung und Analyse des österreichischen Universitäts- und Wissenschaftssystems unter Bedachtnahme auf europäische und internationale Entwicklungen sowie Erarbeitung von Vorschlägen zu dessen Weiterentwicklung.
  3. Absatz 3,Die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des Wissenschaftsrats sind zu veröffentlichen, wobei personenbezogene Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) nur veröffentlicht werden dürfen, wenn:
    1. Ziffer eins
      die betroffenen Personen eingewilligt haben oder
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Personen eine öffentliche Funktion ausüben.
  4. Absatz 4,Der Wissenschaftsrat hat dem Nationalrat ab 2004 zumindest alle drei Jahre im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Dieser Bericht hat auch Empfehlungen über die Grundausrichtung der Leistungsvereinbarungen mit den Universitäten unter Bedachtnahme auf die Standortentwicklung zu enthalten.
  5. Absatz 5,Der Wissenschaftsrat besteht aus zwölf Mitgliedern aus unterschiedlichen Bereichen der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft und der Kunst, die von der Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers bestellt werden. Der Wissenschaftsrat erstattet der Bundesministerin oder dem Bundesminister Vorschläge für die Nominierung der Mitglieder. Dabei sind Frauen in entsprechender Anzahl zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Von der Mitgliedschaft im Wissenschaftsrat ausgeschlossen sind:
    1. Ziffer eins
      akademische Funktionärinnen und Funktionäre der Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, der Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 HG sowie der in Österreich gemäß Paragraphen 23 und 24 HS-QSG akkreditierten Fachhochschul-Einrichtungen, Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten;
    2. Ziffer 2
      Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen zuständigen Bundesministerien sowie
    3. Ziffer 3
      Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,)

  7. Absatz 8,Die Funktionsperiode der Mitglieder des Wissenschaftsrats ist von der Bundesregierung anlässlich der Bestellung mit drei oder sechs Jahren festzusetzen und beginnt mit der Bestellung. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Wissenschaftsrats ist für den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied zu bestellen.
  8. Absatz 9,Die Mitgliedschaft im Wissenschaftsrat endet
    1. Ziffer eins
      durch Ablauf der Funktionsperiode,
    2. Ziffer 2
      durch Verzicht,
    3. Ziffer 3
      durch Abberufung,
    4. Ziffer 4
      durch Tod.
  9. Absatz 10,Die Bundesministerin oder der Bundesminister beruft die konstituierende Sitzung des Wissenschaftsrats ein. Die oder der Vorsitzende wird aus dem Kreis der Mitglieder mit Stimmenmehrheit gewählt. Der Wissenschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
  10. Absatz 11,Die Bundesregierung kann ein Mitglied des Wissenschaftsrats auf Antrag der Bundesministerin oder des Bundesministers oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Wissenschaftsrats wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen.
  11. Absatz 12,Der Wissenschaftsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist. Stimmübertragungen sind unzulässig.
  12. Absatz 13,Der Wissenschaftsrat ist berechtigt, in- und ausländische Expertinnen und Experten zu den Sitzungen einzuladen und Arbeitsgruppen einzurichten.
  13. Absatz 14,Die Mitglieder des Wissenschaftsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister festzusetzen ist.
  14. Absatz 15,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Wissenschaftsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche räumliche, technische und personelle Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018

Im RIS seit

23.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40202297