Rechtstracker.at

§ 52e BiBuG 2014

Fassungen
25.05.2018 bis 21.07.2020 — BGBl. I Nr. 32/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52e heute22.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 66/2020
§ 52e25.05.201821.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 52e16.09.201724.05.2018 BGBl. I Nr. 135/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52 e

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 32/2018

Außerkrafttretensdatum

21.07.2020danach: BGBl. I Nr. 66/2020

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Hinweisgebersystem

Paragraph 52 e,

  1. Absatz eins,Bei der Behörde hat ein internetbasiertes Hinweisgebersystem zu bestehen, über welches Hinweise auf Verstöße gegen die in Paragraphen 44 bis 52 d genannten Pflichten auch anonym gemeldet werden können.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat durch Verordnung festzulegen,
    1. Ziffer eins
      wie Hinweise über das Hinweisgebersystem abgegeben werden können,
    2. Ziffer 2
      welches Verfahren an die Abgabe eines solchen Hinweises anschließt,
    3. Ziffer 3
      welcher Schutz vor rechtlichen und faktischen Sanktionierungen, Benachteiligungen und Diskriminierungen Hinweisgebern zukommt,
    4. Ziffer 4
      welche Rechte dem durch einen Hinweis Beschuldigten zukommen,
    5. Ziffer 5
      wie den notwendigen Erfordernissen des Datenschutzes in Bezug auf Hinweisgeber und Beschuldigte Rechnung zu tragen ist und
    6. Ziffer 6
      in welchem Ausmaß aus verfahrensrechtlichen Gründen Ausnahmen von der Hinweisgebern ansonsten soweit wie möglich zu gewährenden Vertraulichkeit gegenüber ihren Arbeitgebern bestehen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat durch Verordnung festzulegen, in welchem Ausmaß Berufsberechtigte unternehmensinterne Hinweisgebersysteme einzurichten haben, über die ihre Angestellten oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße gegen die in Paragraphen 44 bis 52 a genannten Pflichten anonym melden können.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 66, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

Im RIS seit

30.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40202730