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§ 56 EU-JZG

Fassungen
01.07.2018 bis 28.05.2021 — BGBl. I Nr. 28/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56 heute01.11.2025 § → § BGBl. I Nr. 65/2025
§ 5629.05.202131.10.2025 § → § BGBl. I Nr. 94/2021
§ 5601.07.201828.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 28/2018
§ 5616.05.201830.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 28/2018
§ 5601.05.200415.05.2018 BGBl. I Nr. 36/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.07.2018BGBl. I Nr. 28/2018

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021danach: BGBl. I Nr. 94/2021

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Zweiter Unterabschnitt
Erwirkung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

Befassung eines anderen Mitgliedstaates

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Sind in einem Strafverfahren Ermittlungsmaßnahmen angeordnet worden, die in einem anderen Mitgliedstaat außer Dänemark oder Irland zu vollstrecken sind, sind Beweise dort aufzunehmen, ist die Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder die Überstellung einer inhaftierten Person zu erwirken, so ist eine Europäische Ermittlungsanordnung zu erlassen. Paragraph 55, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Europäische Ermittlungsanordnung wird im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft erlassen und bedarf keiner gerichtlichen Bewilligung. Im Fall einer gerichtlichen Beweisaufnahme (Paragraph 104, StPO) oder nach Einbringung der Anklage wird die Europäische Ermittlungsanordnung vom zuständigen Gericht erlassen.
  3. Absatz 3,Der vollstreckenden Behörde ist die ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang römisch siebzehn) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache zu übermitteln. Der Bundesminister für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren.
  4. Absatz 4,Wird die Europäische Ermittlungsanordnung zur Überstellung einer im Inland inhaftierten Person ausgestellt, so hat der Einzelrichter des in Paragraph 16, StVG bezeichneten Gerichts, ansonsten das Gericht, auf dessen Anordnung die Haft beruht, mit der vollstreckenden Behörde eine schriftliche Vereinbarung nach Paragraph 55 g, Absatz 3, abzuschließen. Im Fall einer Überstellung einer in einem anderen Mitgliedstaat inhaftierten Person hat die Staatsanwaltschaft diese Vereinbarung abzuschließen. Der Europäischen Ermittlungsanordnung zur Überstellung einer im Inland inhaftierten Person ist die Zustimmung dieser Person und gegebenenfalls die Äußerung ihres gesetzlichen Vertreters anzuschließen. Nach Freilassung aus der Haft auf Ersuchen der Behörde des Vollstreckungsstaats kann eine Haft oder freiheitsentziehende Maßnahme im Inland wegen der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Handlung nur unter den in Paragraph 55 g, Absatz 6, Ziffer eins und 2 genannten Voraussetzungen oder mit Zustimmung der überstellten Person begründet werden. Paragraphen 36 und 55 g Absatz 4 bis 8 gelten sinngemäß.
  5. Absatz 5,Die Ausstellung einer Europäische Ermittlungsanordnung zur Vernehmung einer verdächtigen oder beschuldigten Person mittels Telefonkonferenz ist unzulässig.
  6. Absatz 6,Kann die Überwachung von Nachrichten einer Person, die sich im Vollstreckungsstaat befindet, ohne Mitwirkung nach Paragraph 138, Absatz 3, StPO durchgeführt werden, so ist der vollstreckenden Behörde die ausgefüllte und unterzeichnete Unterrichtung (Anhang römisch neunzehn) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache zu übermitteln, und zwar
    1. Ziffer eins
      vor Durchführung der Überwachung, wenn bereits bekannt ist, dass sich die Zielperson im Vollstreckungsstaat befindet oder währenddessen dorthin begeben wird;
    2. Ziffer 2
      während oder nach Durchführung der Überwachung, wenn der Aufenthalt der Zielperson im Vollstreckungsstaat nach dem in Ziffer eins, genannten Zeitpunkt bekannt wird.
  7. Absatz 7,Auf den Geschäftsverkehr ist Paragraph 14, sinngemäß anzuwenden. Ist die Europäische Ermittlungsanordnung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so ist sie der vollstreckenden Behörde auf ihr Ersuchen im Original auf dem Postweg nachzureichen.

Schlagworte

Strafvollzug

Im RIS seit

04.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40202763