Rechtstracker.at

§ 63 EU-JZG

Fassungen
16.05.2018 bis 31.05.2020 — BGBl. I Nr. 28/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 63 heute01.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 20/2020
§ 6316.05.201831.05.2020 § → § BGBl. I Nr. 28/2018
§ 6307.08.201315.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 175/2013
§ 6301.08.201306.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 175/2013
§ 6301.05.200431.07.2013 BGBl. I Nr. 36/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

16.05.2018BGBl. I Nr. 28/2018

Außerkrafttretensdatum

31.05.2020danach: BGBl. I Nr. 20/2020

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Vierter Unterabschnitt
Eurojust

Aufgaben und Ziele

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Die Ziele, Zuständigkeiten, Aufgaben, innere Organisation und Arbeitsweise von Eurojust ergeben sich aus dem Beschluss 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, Amtsblatt , L 2002/63, 1, in der Fassung des Beschlusses 2009/426/JI zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, Amtsblatt , L 2009/138, 14. Eurojust handelt durch seine nationalen Mitglieder oder das Kollegium.
  2. Absatz 2,Eurojust kann, wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten oder ein Mitgliedstaat und ein Drittstaat von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind,
    1. Ziffer eins
      die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden fördern,
    2. Ziffer 2
      die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz verbessern und
    3. Ziffer 3
      durch andere Unterstützung die Wirksamkeit der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen erhöhen.
  3. Absatz 3,In Fällen der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat, in denen
    1. Ziffer eins
      Ersuchen des Drittstaates an die österreichischen und an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaates oder
    2. Ziffer 2
      Ersuchen einer österreichischen und einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates an den Drittstaat
    gerichtet sind, setzt die Koordinierung der Zusammenarbeit durch Eurojust die Zustimmung der Bundesministerin für Justiz voraus.

Im RIS seit

04.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40202770