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§ 81 EU-JZG

Fassungen
16.05.2018 bis 31.10.2025 — BGBl. I Nr. 28/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 81 heute01.11.2025 § → § BGBl. I Nr. 65/2025
§ 8116.05.201831.10.2025 § → § BGBl. I Nr. 28/2018
§ 8107.08.201315.05.2018 § → § · 1 Dokument
§ 8101.08.201306.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 175/2013 · 2 Dokumente
§ 8128.12.201106.08.2013 BGBl. I Nr. 134/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

16.05.2018BGBl. I Nr. 28/2018

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025danach: BGBl. I Nr. 65/2025

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

römisch fünf. Hauptstück
Überwachung justizieller Entscheidungen

Erster Abschnitt
Überwachung von Entscheidungen über Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen, und Folgeentscheidungen

Erster Unterabschnitt
Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Wurde in Bezug auf eine in einem anderen Mitgliedstaat außer dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland verurteilte Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und bereits nach Österreich zurückgekehrt ist oder zurückkehren will, in dem Urteil oder einer auf dessen Grundlage ergangenen behördlichen Entscheidung, in dem oder in der eine bedingte Strafnachsicht erteilt wurde, ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe erfolgt ist oder eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gewährt wurde, eine Bewährungsmaßnahme angeordnet oder eine alternative Sanktion verhängt, so ist über entsprechendes Ersuchen des Ausstellungsstaats nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts im Inland zu überwachen, dass der Verurteilte der Anordnung entspricht.
  2. Absatz 2,Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen im Sinne von Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Verpflichtung des Verurteilten zur Bekanntgabe jedes Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsels;
    2. Ziffer 2
      Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder festgelegte Gebiete nicht zu betreten;
    3. Ziffer 3
      Beschränkung des Rechts auf Verlassen des Hoheitsgebiets des Vollstreckungsstaats;
    4. Ziffer 4
      Weisungen, die das Verhalten, den Aufenthalt, die Ausbildung und Schulung oder die Freizeitgestaltung des Verurteilten betreffen oder die Beschränkungen oder Modalitäten der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit beinhalten;
    5. Ziffer 5
      Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden;
    6. Ziffer 6
      Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Personen zu meiden;
    7. Ziffer 7
      Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Gegenständen, die vom Verurteilten zur Begehung der Straftat verwendet wurden oder verwendet werden könnten, zu meiden;
    8. Ziffer 8
      Verpflichtung, den durch die Tat verursachten Schaden finanziell gutzumachen und/oder einen Nachweis über die Entsprechung dieser Verpflichtung zu erbringen;
    9. Ziffer 9
      Verpflichtung zur Erbringung einer gemeinnützigen Leistung;
    10. Ziffer 10
      Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit einem Bewährungshelfer oder einem Vertreter eines für verurteilte Personen zuständigen Sozialdienstes; und
    11. Ziffer 11
      Verpflichtung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen.

Schlagworte

Wohnsitzwechsel

Im RIS seit

04.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40202775