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§ 3

Fassungen
25.05.2018 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 32/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 205/2021
§ 325.05.201831.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 301.01.201024.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 125/2009
§ 301.01.200031.12.2009 BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 32/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021danach: BGBl. I Nr. 205/2021

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Statistik: Quantitative Beschreibung und Beurteilung von Massenerscheinungen;
  2. Ziffer 2
    Masse: Summe der statistischen Einheiten, über die eine statistische Untersuchung gemacht wird;
  3. Ziffer 3
    Statistische Einheit: Grundbeobachtungseinheit gemäß Artikel 3, Ziffer 6, der Verordnung (EG) Nr. 223 aus 2009, über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101 aus 2008, über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, Amtsblatt Nummer L 87 vom 31.3.2009 Seite 164.
  4. Ziffer 4
    Erhebungsmerkmale: Eigenschaften der statistischen Einheiten, die für die Erstellung einer bestimmten Statistik erhoben werden;
  5. Ziffer 5
    Erstellung von Statistiken: Gesamtheit der zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Aufbereitung, Analyse, Verbreitung und Bereithaltung der statistischen Informationen erforderlichen Tätigkeiten;
  6. Ziffer 6
    Verlaufsstatistik: Statistik, bei der bestimmte Daten von statistischen Einheiten zu verschiedenen Zeitpunkten erhoben und so verarbeitet werden, daß zeitliche Veränderungen der Merkmale der Einheit feststellbar sind;
  7. Ziffer 7
    Statistische Methode: Gesamtheit aller wissenschaftlich bestimmten Verfahren, nach denen empirische Zahlen gewonnen, dargestellt, verarbeitet, analysiert und für Schlußfolgerungen, Prognosen und Entscheidungen verwendet werden;
  8. Ziffer 8
    Statistische Erhebung: Beschaffung von Daten zur Erstellung von Statistiken;
  9. Ziffer 9
    Vollerhebung: Erhebung, bei der die Daten von allen statistischen Einheiten, die nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommen, erhoben werden;
  10. Ziffer 10
    Stichprobenerhebung: Erhebung, bei der die Daten nur von einer Teilmasse der nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommenden statistischen Einheiten erhoben werden;
  11. Ziffer 11
    Kontinuität der statistischen Erhebung: Häufigkeit der Datenerhebung;
  12. Ziffer 12
    Periodizität der statistischen Erhebung: Zeitabstände der Datenerhebung;
  13. Ziffer 13
    Auskunftspflichtige: Personen, die für eine statistische Einheit auskunftspflichtig sind;
  14. Ziffer 14
    Betroffene: natürliche und juristische Personen, deren Merkmale erhoben werden;
  15. Ziffer 15
    Vertrauliche Daten: Daten gemäß Artikel 3, Ziffer 7, der Verordnung (EG) Nr. 223 aus 2009, über die Gemeinschaftsstatistiken;
  16. Ziffer 16
    Statistikdaten: Daten, die im Zuge einer statistischen Erhebung bei einer Einrichtung angefallen sind, die auf Grund eines Rechtsaktes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder eines Bundesgesetzes zur Wahrnehmung von statistischen Aufgaben berufen ist;
  17. Ziffer 17
    Verwaltungsdaten: Daten, die bei Stellen in Wahrnehmung von bundes- oder landesgesetzlich übertragenen Aufgaben oder in Vollziehung unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften angefallen sind;
  18. Ziffer 18
    Öffentliche Register: Register, die auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen der öffentlichen Einsicht unterliegen;
  19. Ziffer 19
    Organe der Bundesstatistik: die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und jene Bundesdienststellen, die durch einen Rechtsakt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder durch Bundesgesetz berufen sind, für Zwecke der Statistik Daten zu erheben und mit diesen Daten Statistiken zu erstellen;
  20. Ziffer 20
    Unternehmen: Natürliche Personen (zB freie Dienstnehmer, freiberuflich Tätige), juristische Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen
    1. Litera a
      mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, erzielen und
    2. Litera b
      ohne Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die Einkünfte gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 EStG 1988 erzielen.

Schlagworte

Werkleistung

Im RIS seit

06.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40202883