Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Sonstige Register
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt darf, allenfalls fachstatistisch gegliedert, die gemäß § 15 Abs. 1 nach Beseitigung der Identitätsdaten mit dem bPK-AS oder einer gemäß § 15 Abs. 2 Z 5 verschlüsselten Unternehmenskennzahl verknüpften Daten in Registern für die Erstellung von Statistiken, Auswertungen, Analysen, Prognosen und statistischen Modellen im Rahmen der Aufgaben gemäß §§ 23 und 29 verwenden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.Die Bundesanstalt darf, allenfalls fachstatistisch gegliedert, die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, nach Beseitigung der Identitätsdaten mit dem bPK-AS oder einer gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 5, verschlüsselten Unternehmenskennzahl verknüpften Daten in Registern für die Erstellung von Statistiken, Auswertungen, Analysen, Prognosen und statistischen Modellen im Rahmen der Aufgaben gemäß Paragraphen 23 und 29 verwenden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.
(2)Absatz 2,Bestimmungen über Register in Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder in Bundesgesetzen werden durch Abs. 1 nicht berührt.Bestimmungen über Register in Rechtsakten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder in Bundesgesetzen werden durch Absatz eins, nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2021
Dokumentnummer
NOR40202891