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§ 3 EBIG

Fassungen
25.05.2018 bis 21.03.2020 — BGBl. I Nr. 32/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute22.03.2020 § → § BGBl. I Nr. 22/2020
§ 325.05.201821.03.2020 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 301.04.201224.05.2018 BGBl. I Nr. 12/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 32/2018

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020danach: BGBl. I Nr. 22/2020

Abkürzung

EBIG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ein Organisator kann der Bundeswahlbehörde nach Maßgabe der Fristen gemäß Artikel 5, Absatz 5 und Artikel 12, der Verordnung die für eine Bürgerinitiative gesammelten Unterstützungsbekundungen österreichischer Staatsbürger in Papierform oder in elektronischer Form unter Beifügung des Formulars gemäß Anhang römisch fünf zur Verordnung zur Überprüfung vorlegen und die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung beantragen. Hierbei sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehene Unterstützungsbekundungen jedenfalls in elektronischer Form zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Bundeswahlbehörde hat die in den vorgelegten Dokumenten oder Dateisystemen aufscheinenden Namen der Personen, die eine Unterstützungsbekundung unterschrieben oder auf elektronischem Weg vorgenommen haben, ohne unnötigen Aufschub anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, auf ihre Identität zu überprüfen und die Namen der überprüften Personen zum Zweck der Vermeidung von Doppelbekundungen in einem Dateisystem zu erfassen.
  3. Absatz 3,Die Überprüfung von Unterstützungsbekundungen hat zu unterbleiben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Kommission die Registrierung der Bürgerinitiative nicht veröffentlicht hat,
    2. Ziffer 2
      die Unterstützungsbekundungen nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind,
    3. Ziffer 3
      die Unterstützungsbekundungen auf anderen als den nach Anhang römisch drei zur Verordnung vorgesehenen Formularen vorgenommen worden sind,
    4. Ziffer 4
      den Unterstützungsbekundungen nicht das Formular gemäß Anhang römisch fünf zur Verordnung beigefügt worden ist,
    5. Ziffer 5
      elektronisch gesammelte Unterstützungsbekundungen offenkundig nicht mit dem Online-Sammelsystem gesammelt worden sind oder
    6. Ziffer 6
      die Unterstützungsbekundungen mit einem Online-Sammelsystem gesammelt worden sind, für das keine Bescheinigung gemäß Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung ausgestellt worden ist.
  4. Absatz 4,Für den Fall, dass eine Überprüfung von Unterstützungsbekundungen entsprechend Absatz 3, unterblieben ist, hat die Bundeswahlbehörde den Antragsteller hierüber schriftlich zu verständigen.
  5. Absatz 5,Die Bundeswahlbehörde hat Unterstützungsbekundungen bei der Überprüfung als ungültig zu werten, wenn
    1. Ziffer eins
      die Nummer des Reisepasses oder des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, des Paßgesetzes 1992 nicht verifiziert werden konnte und auch nicht auf andere Weise die Richtigkeit der Dokumentennummer festgestellt werden konnte,
    2. Ziffer 2
      Daten, die laut Verordnung für die Unterstützungsbekundung vorgesehen sind, abgesehen von offenkundigen Schreibfehlern nicht oder nicht korrekt eingegeben waren,
    3. Ziffer 3
      die Unterstützungsbekundungen nicht in Entsprechung der Fristen des Artikel 5, Absatz 5 und Artikel 12, der Verordnung gesammelt worden sind,
    4. Ziffer 4
      im Fall einer in Papierform vorgenommenen Unterstützungsbekundung die Unterschrift nicht eingetragen worden ist oder die Unterschrift einer anderen Person eingetragen worden ist,
    5. Ziffer 5
      sich im Fall einer elektronisch signierten Unterstützungsbekundung die elektronische Signatur als ungültig erweist oder
    6. Ziffer 6
      der Datensatz einer Person bereits erfasst worden ist und dieser die Voraussetzungen für eine gültige Unterstützungsbekundung erfüllt hat.
  6. Absatz 6,Hat die Bundeswahlbehörde sämtliche Unterstützungsbekundungen überprüft, so hat sie anhand des Dateisystems gemäß Absatz 2, die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen festzustellen und dem Antragsteller hierüber eine Bescheinigung gemäß Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung unter Heranziehung des Formulars gemäß Anhang römisch sechs zur Verordnung fristgerecht und ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Überprüfung gemäß Absatz 6, gleichzeitig mit der Übermittlung der Bescheinigung gemäß Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.
  8. Absatz 8,Innerhalb von einem Monat nach der Ausstellung der Bescheinigung gemäß Absatz 6,, frühestens jedoch nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, hat die Bundeswahlbehörde alle Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon zu vernichten und das Dateisystem gemäß Absatz 2, zu löschen, sofern nicht beim Verfassungsgerichtshof eine Anfechtung gemäß Paragraph 4, anhängig ist. In diesem Fall hat die Vernichtung innerhalb einer Woche nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof zu erfolgen.
  9. Absatz 9,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Im RIS seit

08.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2020

Gesetzesnummer

20007751

Dokumentnummer

NOR40203054