Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
25.05.2018 bis 07.01.2021 — BGBl. I Nr. 32/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 525.05.201807.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 32/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2021
§ 501.01.200824.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 24/2008
§ 501.10.200731.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 24/2008
§ 501.09.200228.02.2007 BGBl. I Nr. 12/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 32/2018

Außerkrafttretensdatum

07.01.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2021

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Gesamtevidenzen der Schüler und der Studierenden

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der zuständige Bundesminister hat als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik sowie für die in Paragraph 8, genannten Zwecke automationsunterstützt folgende Gesamtevidenzen einzurichten:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtevidenz der Schüler und
    2. Ziffer 2
      Gesamtevidenzen der Studierenden.
  2. Absatz 2,Es ist vorzusorgen, dass die Datensätze gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 2 und 3, unbeschadet der Übermittlung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, übermittelt werden. Vor Eingang eines derartigen Datensatzes beim zuständigen Bundesminister sind jedenfalls hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c, f, g und h und hinsichtlich der Meldepflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, b, c und f auch durch eine andere geeignete Einrichtung, die den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Artikel 32, DSGVO entspricht, die Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen bzw. richtig zu stellen und es ist die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen im jeweiligen Datensatz nicht-rückführbar so zu verschlüsseln, dass eine Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) gewonnen wird und ein und dieselbe Sozialversicherungsnummer bzw. ein und dasselbe Ersatzkennzeichen bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe BEKZ ergibt. Eine Speicherung der Datensätze durch den zuständigen Bundesminister unter der Sozialversicherungsnummer und/oder dem Namen der betroffenen Person ist für Zwecke der Gesamtevidenzen unzulässig.
  3. Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die bei Einbringung der Daten in die Gesamtevidenzen einzuhaltenden Vorgangsweisen, insbesondere hinsichtlich der Erzeugung der BEKZ, der Kennzeichnung der Bildungseinrichtungen, Schulformen, Fachrichtungen, Gegenstände und Prüfungen und der Verwendung dieser Kennzeichnungen auf den den Schüler bzw. den Studierenden betreffenden Anträgen, Zeugnissen, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen, sind durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Im RIS seit

12.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Gesetzesnummer

20001727

Dokumentnummer

NOR40203219